Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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- Mindestalter anpassen, wobei unterschiedliche Altersgrenzen vorgeschlagen werden: ZG und APS fordern eine Altersgrenze von mindestens 21; BE, SVP von 25 Jahren, weil regelmässiger Cannabiskonsum sich bis 25 Jahre vermehrt auf die Hirnentwicklung auswirkt. Auf der anderen Seite regen die Expertenorganisationen aus dem Bereich Jugend EKKJ und DOJ eine Absenkung der Altersgrenze auf 16 Jahre an, damit Jugendlichen sich nicht auf dem illegalen Markt versorgen.
- Differenzierte THC-Menge und Gehalt je nach Alter (EKKJ und FvS).
- Verzicht auf den Online-Verkauf (AG, AI, BE, GE, JU, LU, NE, NW, OW, SO, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH sowie die SODK, EDU, EVP, SVP, KAV, VKS, SVSP, AT, BKS, CoRoMa, DDS, EgD und LLS).
- Gesicherter flächendeckender Zugang zu kostenlosen Beratungs- und Therapieangeboten (EKKJ sowie BKS, FvS, LLS, NAS, PHCH, SGGPsy und Pharmasuisse) sowie gesicherter Zugang zu kostenlosen Angeboten zur Früherkennung von problematischem Konsum (EKKJ, FvS, und SGGPsy).
- Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen7 ausweiten. Rauchfreie Zonen (etwa in Schulen, auf Spielplätzen oder an Haltestellen) festlegen, die auch Cannabisrauch einschliessen, um die Bevölkerung vor Gesundheitsrisiken durch Passivrauchen zu schützen (BS sowie AT, Infodrog, LLS, NAS und PHCH). Auf der anderen Seite verlangen EVP, EDU und BKS vor, das Rauchen von Cannabis im öffentlichen Raum sowie vor Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen direkt im Entwurf zu verbieten. Dies, weil das Passivrauchschutzgesetz dies aktuell eben nicht vorsehe.
- Auf eine strafrechtliche Verfolgung von Minderjährigen verzichten und stattdessen sozialpädagogische Begleit- und Präventionsmassnahmen bevorzugen (EKKJ sowie FvS, GREA, SAJV und SGGPsy).
- Beschlagnahmung und Einziehung von Cannabis bei Minderjährigen durch die Polizei (GE sowie SSV, KKPKS, SKBS und SVSP).
3.2.3 Mittel für den kantonalen Vollzug
Die Kantone kritisieren, dass die vorgesehenen Finanzierungsmöglichkeiten für die Kantone (Gebühren und Aufsichtsabgabe) nicht ausreichend seien und fordern mehr Mittel für den kantonalen Vollzug. Sie weisen auf den erheblichen Mehraufwand hin, welcher der Vollzug des Gesetzes bedeutet. Es sei zentral, dass die am Vollzug beteiligten kantonalen Behörden für den Aufwand ausreichend entschädigt werden, damit Aufgaben des Jugendschutzes und der Prävention verstärkt und glaubwürdig erfüllt werden können. VKCS und mehrere Kantone (BE, JU, LU, NW, SG, VS, ZG) präzisieren, dass die Kosten in der Regulierungsfolgenabschätzung zu gering ausgewiesen seien, weil eine zu tiefe Anzahl der zu kontrollierenden Betriebe angenommen worden sei. Hinzu komme, dass bei jeder Neuanmeldung eine Erstkontrolle erforderlich sei, welche vom Aufwand her erheblich mehr ins Gewicht falle als die nachfolgenden periodischen Routinekontrollen. Einige Kantone weisen auch auf die Vollzugspflichten nach Artikel 3b und 3g des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG)8 hin, wofür im Zuge einer Neuregulierung mehr Ressourcen aufgewendet werden müssten. Mehrere Kantone erwähnen ferner auch ihre Erfahrungen aus dem Vollzug des Tabakproduktegesetzes (TabPG)9. Diese würden zeigen, dass die Kantone nicht genügend Ressourcen haben, um Vollzugsaufgaben wahrzunehmen, woraus Lehren gezogen werden müssten. SO bemerkt, dass bei der Polizei ein erhöhter Kontrollaufwand resultieren dürfte und es bei