Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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- Verantwortung für die Online-Konzessionierung soll bei den Kantonen liegen (AG, BL, GE, OW, SG, TI, SODK, KKBS) oder zumindest sollen die Kantone mitbestimmen können (JU, VS, NW). Ein zweites Konzessionssystem würde die Marktregulierung und Preisgestaltung erheblich verkomplizieren.
- Die Entsorgung von Ausgangs- und Abfallmaterial sowie von Cannabisprodukten (Art. 88) soll durch die Bewilligungs- und Konzessionsinhaber im Nachverfolgungssystem erfasst werden und nicht durch die Kantone (AG, AI, BE, BL, SO, TI und KAV).
3.2.6 Online-Verkauf
Die Kantone AG, AI, BE, GE, JU, LU, NE, NW, OW, SO, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH sowie die SODK lehnen die Einführung der Möglichkeit des Online-Verkaufs ab. Die Parteien EVP, SVP und EDU sprechen sich ebenfalls gegen den Online-Verkauf aus. Die kantonalen und städtischen Behördengremien KAV und SVSP beurteilen die Schaffung eines Online-Verkaufs kritisch. Die Organisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention APS, AT, BKS, CoRoMa, DDS, LLS lehnen den Online-Verkauf ab, weil er dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufe. Für die Kantone AG, AI, NE, SO, UR, VS, ZH sowie VKS und KAV könne mit dem Online-Verkauf kein wirksamer Jugendschutz gewährleistet werden. BE und VD sind der Ansicht, dass die Konsumierenden im Online-Verkauf im Gegensatz zu den physischen Verkaufsstellen nicht über gesundheitliche Risiken und risikoärmeren Konsum beraten sowie den Kontakt zu spezialisierten Fachstellen herstellen können.
Auch wenn SG den Online-Verkauf kritisch betrachtet, ist der Kanton der Ansicht, dass er im Grundsatz zugelassen werden solle. Die Parteien FDP, GLP und SPS sprechen sich für den Online-Verkauf aus. Dies sei ein wichtiger Baustein, um den illegalen Markt effektiv zurückzudrängen, was für den Jugendschutz wichtig sei. Die KKBS versteht die Kritikpunkte der Kommissionsminderheit gegenüber dem Online-Verkauf und hat ebenfalls gewisse Vorbehalte gegen diesen. Sie schlägt aber eine Überarbeitung und ein Alternativkonzept vor und keine grundsätzliche Streichung. Für SSV und SKBS sollte der Online-Verkauf erst genehmigt werden, wenn die Alterskontrollen technisch umsetzbar und gewährleistet sind. Dieser Meinung sind auch die Organisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention GREA, Infodrog, NAS, PHCH und SSAM. Sie stehen dem Online-Verkauf positiv gegenüber, da dieser als ergänzendes Angebot zu den physischen Verkaufsstellen wichtig sei. Die Organisationen aus dem Bereich Jugend DOJ und SAJV erachten den Online-Verkauf als wichtige Massnahme gegen den illegalen Markt.
Die Kantone AG, BL, GE, JU, LU, NW, OW, SO, TI, VS sowie SODK und KKBS machen auf die Herausforderung einer Marktregulierung bei zwei Konzessionssystemen (für die physischen Verkaufsstellen und den Online-Verkauf) aufmerksam, insbesondere was die Vereinheitlichung der Marktkontrolle und die Preisgestaltung anbelangt. Die Konzessionierungen von Verkaufsstellen und Onlinehandel dürften nicht unabhängig voneinander erfolgen. Die Kantone AG, BL, GE, OW, SG, TI sowie SODK und KKBS betonen, dass wenn der Online-Verkauf zugelassen wird, die Verantwortung für die Konzessionierung bei den Kantonen liegen sollte, die eine nationale Lösung auszugestalten hätten. Auch laut FDP und IG Hanf solle die Zuständigkeit den Kantonen übertragen werden, die ihrerseits Bewilligungen an private Anbieter vergeben können. Die FDP ist der Auffassung, dass ein bundesweites Onlinevertriebsmonopol ineffizient, innovationsfeindlich und föderalistisch problematisch wäre. IG Hanf teilt diese Meinung und erwähnt zudem das Risiko der Gefährdung der Produktesicherheit und langfristigen Qualität. Für SuS ist es wichtig, dass der Online-Verkauf und der Verkauf in gewissen Kantonen nicht in Konkurrenz zueinanderstehen.
Die Kantone BS, BL, GE, OW, SO, TI sowie SODK, KKBS und iuAG sind der Ansicht, dass der Online-Verkauf erst nach der Umsetzung und Auswertung entsprechender Pilotversuche initiiert werden sollte.
3.2.7 Pilotversuche
Ungenügende Ergebnisse:
AR, BE, FR, JU, LU, NW, TG, TI, UR, VS, ZG und ZH halten die vorgeschlagene Regulierung für verfrüht, solange die umfassende Auswertung der im Rahmen der Pilotversuche getesteten Modelle noch nicht vorliegt. Für BE, FR, TG, TI, UR und ZG sollte die vollständige Auswertung der Pilotversuche abgewartet werden, bevor die Arbeiten am Gesetzesentwurf weitergeführt werden. JU, LU, NW, VS und VKS sind