Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten
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Für die Kantone GE, JU, LU, NE, NW, OW, TI, SO, VS sowie SODK und VKS ist zudem sicherzustellen, dass Gewinne aus dem Online-Verkauf zwischen Bund und Kantonen geteilt werden. Die Organisationen FvS und SGGPsy sind der Ansicht, dass allfällige Gewinne aus dem Online-Verkauf vom Bund koordiniert und verwaltet werden sollen.
3.2.5 Reduktion Komplexität und Aufwand für behördlichen Vollzug
Die Kantone AR, AI, BE, GL, JU, LU, NW, SO, TG, UR, VS, ZG, ZH bezeichnen den Entwurf als zu komplex und aufwändig im kantonalen Vollzug. Der Vollzug durch Bund und Kantone sei mit erheblicher Bürokratie, hohen Kosten und Personalaufwand verbunden. Sie fordern – in unterschiedlichem Umfang
– eine Reduktion der Komplexität, der Vollzugsaufgaben und der Regulierungsdichte. GL fügt an, dass der Vollzugsaufwand kleine Kantone vor kaum zu bewältigende Herausforderungen stellt. Schlanke und ressourcenschonende Vollzugsabläufe würden daher bevorzugt. BE beantragt zur Reduktion der Komplexität, die Verantwortung im Bereich gewerblicher Anbau und Herstellung konsequent beim Bund zu belassen. Dies sei analog zur Regelung im Heilmittelrecht, bei dem der Bund für die Bewilligung und Überwachung von Anbau- und Herstellbetrieben zuständig ist. Gemäss LU, NW und VS sei die Regulierungsdichte zu reduzieren, um einen verhältnismässigen Vollzugsaufwand bei gleichzeitig angemessenem Gesundheitsschutz zu gewährleisten. TG bezeichnet den Entwurf als vollzugsuntauglich. Der Entwurf zeige exemplarisch, dass eine Legalisierung nicht zu weniger, sondern zu massiv mehr Regulierung und Bürokratie führe. Die SODK erwähnt in ihrer Stellungnahme ferner den Mitbericht der GDK, die den Entwurf als zu aufwändig und für die Kantone nicht umsetzbar bezeichnet.
Als zu komplex und aufwändig im Vollzug wird der Entwurf auch von den Parteien Die Mitte und SVP erachtet. Die Mitte ist der Ansicht, dass die Komplexität der Vorlage zu Rechtsunsicherheit führe, insbesondere für Arbeitgeber, Behörden und Vollzugsorgane. So würden sich beispielsweise Haftungsfragen stellen, wenn Cannabis legal konsumiert werden darf, aber Sicherheitsrisiken bestehen. Die SVP erachtet den Entwurf als zu aufwändig, teuer und bürokratisch. Den Kantonen und Gemeinden würden neue Aufgaben zugewiesen, obwohl sie bereits ausgelastet seien. Gemäss sgv garantiere der Entwurf keine ausreichende Rechtssicherheit für Unternehmen, verursache einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand und entspreche nicht den Anforderungen an Einfachheit, Klarheit und Praktikabilität, die von einem gesetzlichen Rahmen zu erwarten wären. Die KKPKS ist der Ansicht, dass der Entwurf Bestimmungen vorsieht, welche in der Praxis nur schwer oder gar nicht umsetzbar sind, was letztlich der staatlichen Legitimität und Glaubwürdigkeit der Vollzugsbehörden schade. DDS ist der Meinung, dass der Entwurf sehr hohe Kosten für den Bund und die Kantone verursachen würde.
KKBS bekräftigt, dass die Umsetzung des Entwurfes grundsätzlich möglich sei, insbesondere wenn zusätzliche zweckgebundene Mittel für die Kantone und den Bund zur Verfügung stehen würden. Da es sich bei Cannabis nach wie vor um ein Betäubungsmittel handeln würde, sei auch die vorgesehene Regulierungsdichte grundsätzlich angebracht.
Zu den meistgenannten Vorschlägen zur Reduktion des Vollzugsaufwandes und der Komplexität gehören folgende:
- Vereinfachung der Besitzmengenregelung im öffentlichen Raum nach Artikel 7 oder im privaten Bereich nach Artikel 14 (AR, BL, GL, GE, GR, SG, SO, VD, ZH, der SSV, die Behördengremien KKBS, SKBS, SSK, SVSP sowie die Organisationen SGRM und VSPB).
- Schaffung einer zentralen Analytik für Cannabisprodukte, bei der die Kantone die Produktkontrolle kostenpflichtig beziehen könnten (BE, BL, BS, GE, SO, TG, TI, VD und VKCS).
- Abgrenzung des Umfangs des Monitorings (vgl. Art. 68): Die kantonalen Verpflichtungen für die Datenerhebung im Bereich Polizei und Justiz werden als unverhältnismässig erachtet (Kantone AR, GE, GL, GR, OW, SG, TI sowie SSK und VSPB).
- Strafbestimmungen zu Verstössen gegen die Anforderungen an die Cannabisprodukte (Art. 76) und zu Verstössen gegen die Vorschriften des Verkaufs (vgl. Art. 77) sollen auf wenige überprüfbare Verstösse mit klarem Strafbedürfnis beschränkt werden. Geprüft werden soll zudem, ob die Verstösse nicht in einem Verwaltungsstrafverfahren geahndet werden sollten, anstatt in einem Strafverfahren (AG, AR, BL, GL, GR, SG, SO, TI, ZH und SSK).