Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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4.1.1 1. Kapitel (Allgemeine Bestimmungen)

Art. 1 (Zweck)

Dieses Gesetz soll:

a. die schädlichen Auswirkungen des Konsums von Cannabis auf die Gesundheit des Menschen verringern;

b. Minderjährige vor dem Kontakt mit Cannabis schützen und vom Konsum abhalten;

c. Personen, die kein Cannabis konsumieren, vor den schädlichen Auswirkungen von Cannabis schützen;

d. dem problematischen Konsum von Cannabis vorbeugen und diesen verringern;

e. den Verkauf von Cannabisprodukten regeln, ohne den Konsum zu fördern.

ZH, FDP, SSV, die kantonalen und städtischen Behördengremien KKPKS, SKBS und SVSP, die Branchenvertretung IG Hanf sowie die Organisationen VLI und VSPB weisen darauf hin, dass im Zweckartikel das Handlungsfeld der Repression und Bekämpfung des illegalen Marktes fehle. Sie fordern daher, den Zweckartikel um die Bekämpfung des illegalen Cannabishandels zu erweitern.

SSV und SKBS regen ferner an, im Zweckartikel explizit zu erwähnen, dass das Gesetz für Konsumierende eine gesundheitsorientierte Alternative zur Beschaffung illegaler Cannabisprodukte und dem Kontakt mit kriminellen Organisationen schafft. Der illegale Drogenhandel verursache unermesslichen Schaden für Individuen und Gesellschaften und führe zu Gewalt und Konflikten sowie zur Destabilisierung von Demokratien. Marktregulierungen würden dem organisierten Verbrechen Einkommensmöglichkeiten entziehen und Menschen, die psychoaktive Substanzen konsumieren, schützen.

EVP ist der Ansicht, dass die Zwecke des Jugendschutzes und des Gesundheitsschutzes nicht hinreichend konkretisiert und operativ verankert werden, um ihre wirksame Umsetzung zu gewährleisten. Daher fordert sie, dass diese Zwecke im Entwurf klarer, verbindlicher und mit messbaren Vorgaben ausgestaltet werden.

Aus Sicht von BE entspricht der Begriff «verringern», wie er in der Zweckbestimmung zur Reduktion der schädlichen Auswirkungen des Konsums in Buchstabe a gebraucht wird, nicht dem umfassenden Schutzgedanken, den der Entwurf verfolgt. BE fordert die Verwendung des Begriffs «vermeiden».

EKSN findet die Formulierung in Buchstabe b unrealistisch und schlägt vor, eher anzustreben, Minderjährige vor dem Konsum und den Problemen im Zusammenhang mit Cannabis zu schützen.

SPHD fordert die Ausweitung der Zielgruppen in Buchstabe b auf junge Erwachsene und vulnerable Risikogruppen. Es sollen nicht einzig Minderjährige vom Kontakt und Konsum von Cannabis abgehalten werden. Junge Erwachsene würden die höchste Konsumprävalenz aller Altersstufen zeigen. Gleichzeitig beginnen insbesondere schwere psychische Erkrankungen typischerweise im jungen Erwachsenenalter.

Betreffend Buchstaben c und d merken SSV und SKBS an, dass die meisten Erwachsenen im Jugendalter in den Konsum einsteigen und der erste Konsum durchschnittlich mit 15 Jahren stattfindet. Dieser Realität müsse Rechnung getragen werden. In den Buchstaben c und d sollen deshalb jugendliche Personen explizit erwähnt werden.

BE bemerkt zu Buchstabe e, dass eine Reduktion des Konsums eher dem Gedanken des Entwurfs entspreche. Die Formulierung «ohne den Konsum zu fördern» sei deshalb anzupassen. Es solle darum gehen, den Konsum zu reduzieren.

DDS sprechen sich gegen Buchstabe e aus, da auch ein geregelter Verkauf zu mehr Konsum führe.

Die Organisationen ASSGP, iC-Cure, IG-MedCan, KMPhyto und SMGP fordern, im Zweckartikel die Abgrenzung zwischen Cannabisprodukten zu medizinischen Zwecken und Cannabisprodukten zu nicht medizinischen Zwecken klarzustellen und die besonderen Anforderungen an Cannabis zu medizinischen Zwecken zu wahren.

Art. 1 Bst. a0, Minderheit (de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Pahud, Thalmann-Bieri, Vietze, Wyssmann)

a0. den Cannabiskonsum in der Bevölkerung, insbesondere bei Jugendlichen und gefährdeten Personen, reduzieren;