Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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Vollzug auch der Jugendschutz erschwert würde. BL, JU sowie die Organisationen AT, BKS und LLS verweisen auf negative Erfahrungen mit der gemeinschaftlichen Selbstversorgung in Spanien und Uruguay, wo «graue Märkte» entstanden seien.

SSV und SKBS sowie die polizeilichen Gremien KKPKS und SVSP weisen darauf hin, dass es praktisch unmöglich ist, zwischen dem von der Vereinigung (für ihre Mitglieder) angebauten Cannabis und jenem, welcher legal oder illegal erworben wurde oder aus Eigenanbau stammt, zu unterscheiden.

Aus Sicht von Stadt Bern und VLI sollten vorerst Erfahrungen mit dem regulierten Markt und den Bedürfnissen der Konsumierenden gesammelt werden. Danach könne der Vereinsanbau geprüft werden. Im Fall einer Umsetzung schlägt VLI vor, auf die Registrierung der Vereinsmitglieder zu verzichten.

Art. 12 (Anbau)

Eine erwachsene Person darf zur Selbstversorgung in ihrer Wohnung und im zugehörigen Innen- und Aussenbereich höchstens drei weibliche Cannabispflanzen in der Blütenphase anbauen.

Hinsichtlich der Anzahl erlaubter Pflanzen weist BE darauf hin, dass die vorgeschlagene Regelung die daraus resultierenden möglichen Mengen verkennt.

NE und TI bezweifeln, dass die Bestimmung kontrolliert werden könne. Sie heben insbesondere das Risiko hervor, dass die Anzahl erlaubter Pflanzen nicht eingehalten wird. TI präzisiert, dass zu hohe Bestände leicht an nahestehende Personen weitergegeben werden könnten. Es bestehe weiter die Schwierigkeit, den Eigentümer der Pflanzen in einer von mehreren Personen bewohnten Wohnung zu bestimmen. Der Polizei dürften auch viele Situationen gemeldet werden, die sie dann kontrollieren müsse. NE unterstreicht das Risiko eines möglichen lokalen Handels.

SSV sowie die polizeilichen Behördengremien KKPKS, SKBS und SVSP erachten die erlaubte Anzahl von drei Pflanzen als zu hoch. Vorgeschlagen wird eine Absenkung auf eine oder maximal zwei Pflanzen. Die vorgeschlagene Regelung komme faktisch der Erlaubnis gleich, dass Private ohne Bewilligung und ohne Einhaltung von Qualitätsvorgaben grosse Mengen von Cannabis deutlich über dem persönlichen Eigenbedarf produzieren dürften. Die Problematik werde in einem Mehrpersonenhaushalt noch stärker akzentuiert. Es sei auch zu bezweifeln, dass zu viel geerntetes Cannabis selbständig vernichtet würde, um einer Strafbarkeit zu entgehen.

In Bezug auf die Anzahl der erlaubten Pflanzen schlagen EKSN und die Organisationen GREA und SuS eine Erhöhung vor. EKSN und SuS würden es für sinnvoll halten, eine Gesamtzahl Pflanzen im Eigenbesitz unabhängig von der Blütephase zu präzisieren, um die Kontrolle durch die Strafbehörden zu erleichtern. Die EKSN schlägt vor, dass eine erwachsene Person höchstens sechs weibliche Pflanzen anbauen darf, davon drei in Blütephase.

BL, SG, SO, VD, SKBS, KKBS, iuAG und SuS halten fest, dass die erlaubte Höchstzahl so zu begrenzen sei, dass sich Menschen mit hohem und damit potenziell problematischem Konsum nicht vollständig selbstversorgen, sondern auch mit Verkaufsstellen in Kontakt treten müssten und von der dortigen Beratung in Bezug auf Schadenminderung profitieren könnten.

Gemäss BE, BS, dem SSV und den Behördengremien KKPKS, SKBS und SVSP ist das Kriterium «in der Blütephase» wenig praxistauglich. Es benötige Fachwissen, um die Blütenphase korrekt zu erkennen. Infolgedessen würde die Mehrheit der Polizeiangehörigen nur die klar ersichtlichen Blütenphasen erkennen und bei Unklarheiten müssten jeweils Fachleute beigezogen werden. Ein weiterer Kritikpunkt, den auch der VSPB aufgreift, ist das Kriterium «weiblich». Es sei aus polizeilicher Sicht sehr schwierig festzustellen, ob es sich um weibliche oder männliche Pflanzen handle. Ohne Labortests sei diese Bestimmung sehr schwer zu kontrollieren.

BS befürchtet, dass der Analyseaufwand zur Bestimmung der THC-Konzentration mit einem erhöhten Aufwand verbunden wäre.

SO und TI schlagen mit Blick auf den Jugendschutz vor, in der Bestimmung zu ergänzen, dass die anbauende Person dafür verantwortlich ist, Minderjährigen den Zugang zu den Pflanzen zu verwehren. Entsprechende Konsequenzen seien auch bei den Strafbestimmungen vorzusehen.