Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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Alternativkonzept betreffend die Besteuerung, Minderheit (Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann)

Der Vorentwurf wird dahingehend geändert, dass der Verkauf von Cannabis – analog dem Verkauf von Tabak – mit einer Steuer belegt wird anstelle einer Lenkungsabgabe. Die Steuer ist analog zur Tabaksteuer auszugestalten.

EVP und SVP stimmen dem Minderheitsantrag zu. Von den Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention stimmt BKS dem Minderheitsantrag zu, DDS und EgD mit Anpassung.

AI, BL, BS, GE, LU, NW, SG, SO, VD, VS sowie die SODK und die Parteien GLP und SPS lehnen den Minderheitsantrag ab. Die Behördengremien KKBS und VKS lehnen den Minderheitsantrag ab. Von den Fachorganisationen aus dem Bereich Sucht und Prävention lehnen 8 (APS, AT, FvS, GREA, LLS, SGGPsy, SSAM, SuS) den Minderheitsantrag ab. IG Hanf und die weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen DOJ und VLI lehnen den Minderheitsantrag ab.

SVP ist der Ansicht, dass der Verkauf von Cannabisprodukten mit einer Steuer und nicht mit einer Lenkungsabgabe zu belegen sei. Die Steuer soll dabei analog zur Tabaksteuer ausgestaltet werden und vollumfänglich der AHV zugutekommen. EVP zieht eine Steuer einer Lenkungsabgabe vor.

AI, BS, GE, NW, SO, VS sowie SODK und KKBS begründen ihre Ablehnung damit, dass die vorgeschlagene Lösung die Mittel in die allgemeine Bundeskasse (AHV) leitet und den erheblichen Vollzugsaufwand der Kantone ungenügend berücksichtigt.

GREA bringt ein, dass die Einführung einer Steuer die Regulierung von Cannabis gefährden würde, da sie eine Verfassungsänderung erfordern würde.

Art. 62 (Lenkungsziele)

1 Der Anteil der Cannabisprodukte zum Rauchen und vergleichbar schädlicher Cannabisprodukte an allen verkauften Cannabisprodukten pro Jahr soll:

a. ab dem zehnten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weniger als 50 Prozent betragen;

b. ab dem fünfundzwanzigsten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weniger als 20 Prozent betragen.

2 Der Anteil der Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe mit einem Gesamt-THC-Gehalt von weniger als 10 Prozent soll pro Jahr:

a. ab dem zehnten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens 30 Prozent aller verkauften Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe betragen;

b. ab dem fünfundzwanzigsten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens 50 Prozent aller verkauften Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe betragen.

3 Die jährlich verkaufte Menge an Gesamt-THC pro Kopf soll ab dem zehnten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr als 10 Prozent über der Menge an Gesamt-THC pro Kopf liegen, die im Zeitraum vom fünften bis zum neunten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchschnittlich pro Jahr verkauft wurde.

4 Der Bundesrat kann Zwischenziele festlegen.

5 Das BAG bezieht die für die Überprüfung der Zielerreichung relevanten Indikatoren aus dem Nachverfolgungssystem nach Artikel 85.

BS und iuAG erachten die Lenkungsziele als zu ambitioniert und fordern, dass eine Anpassung geprüft wird. KKPKS zweifelt, ob die Lenkungsziele realistisch sind. Sie würde es begrüssen, wenn der Bekämpfung des illegalen Marktes Vorrang eingeräumt würde, anstatt zu versuchen, die Konsumformen zu beeinflussen.

BE lehnt eine Mengenausweitung des Konsums ab und fordert, dass die langfristige Reduktion des Cannabiskonsums als Ziel verankert werden solle.

SVP fordert kürzere Fristen für die Erreichung der Lenkungsziele. EDU und EVP fordern striktere Ziele. EDU fordert ein Lenkungsziel, wonach der Konsum auf 5 Prozent der Bevölkerung reduziert werden soll. EVP schlägt anstelle der vorgesehenen Lenkungsziele neue vor: Der Anteil der Cannabiskonsumierenden an der Bevölkerung solle konstant unter 5 Prozent liegen, und der Anteil der Personen mit proble-