Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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Art. 61 (Vollzugsaufgaben an der Grenze)

1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) übt die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr aus.

2 Es kann alle erforderlichen Massnahmen bezüglich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC treffen, um widerrechtliche Zustände zu beseitigen, insbesondere:

a. die Betäubungsmittel vorläufig sicherstellen;

b. die Ein-, Durch- und Ausfuhr der Betäubungsmittel verweigern;

c. die Rückweisung oder die Entsorgung der Betäubungsmittel anordnen;

d. im Einzelfall Proben und Muster entnehmen und bestimmte Laboranalysen und den diesbezüglichen abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton übertragen; und

e. Strafanzeige erstatten.

Aus Sicht der Kantone BE und SG sowie des Behördengremiums KKPKS sollen Laboranalysen von Stichproben durch den Bund durchgeführt und nicht, wie vorgesehen, an die Kantone übertragen werden (Abs. 2 Bst. d). BE empfiehlt, dies analog der Ein- und Ausfuhr von Heil- und Betäubungsmitteln zu regeln, wo Swissmedic den Entscheid trifft. Die Kantone seien lediglich zu informieren.

Gemäss ZH und KKPKS würden mit der vorgesehenen Möglichkeit des BAZG, Strafanzeige zu erstatten (Abs. 2 Bst. e), dessen Kompetenzen erweitert. So würde künftig die Fahndungstätigkeit im Bereich des grenzüberschreitenden Cannabishandels in die Zuständigkeit des BAZG fallen. Auf diese Kompetenzerweiterung sei im Sinne der klaren Aufgabenteilung zu verzichten. Die Kompetenzen des BAZG seinen im bisherigen Rahmen nach Artikel 29 Absatz 2 BetmG zu belassen.

DDS ist der Ansicht, dass die Zoll- und Grenzbehörden mit diesen Bestimmungen eine Steigerung der Kontrollen werden bewältigen müssen.

4.1.7 7. Kapitel (Lenkungsabgabe, Vollzugsentschädigung und Gebühren)

AI, AG, BE, BL, GE, NW, OW, SG, SO, VD, die Parteien EDU und EVP, der SSV, die kantonalen und städtischen Behördengremien SODK, KKBS und SKBS sowie iuAG und Stadt Bern fordern eine zweckgebundene Verbrauchssteuer. SODK begründet, dass die vorgesehenen Vollzugsabgaben und Gebühren hierfür nicht ausreichend seien und keine Finanzierung der über die direkten Vollzugkosten hinausgehenden Aktivitäten, insbesondere für die Prävention bei Minderjährigen, erlauben würden. Dies ist aus Sicht SODK eine folgenschwere Unterlassung, weshalb es einen Finanzierungsmechanismus brauche, der den Kantonen genügend Mittel für den Vollzug und die notwendigen zusätzlichen Präventionsaktivitäten zur Verfügung stelle. SODK und die genannten Kantone schlagen vor, dass 40 Prozent der Steuereinnahmen an die Kantone und ein Teil an den Bund verteilt werde. Der Rest der Einnahmen solle in die AHV fliessen (vgl. Kap. 3.2.3). SODK und KKBS bemerken, dass die Zweckbindung im Entwurf analog zur Zweckbindung des Alkoholzehntels formuliert werden könne (Art. 131 Abs. 3 BV). Der erläuternde Bericht könne zudem ausführen, dass darunter Massnahmen aller vier Säulen der Drogenpolitik, einschliesslich der Forschung und Evaluation, zu verstehen seien und diese Massnahmen suchtform- und settingübergreifend ausgestaltet werden sollen. KKBS merkt ferner an, dass die vorgesehene Berechnungsmethodik zur Erreichung der Lenkungswirkung beizubehalten sei. Damit werde das Anliegen des Minderheitsantrags betreffend einer Cannabissteuer analog zur Tabaksteuer zumindest teilweise berücksichtigt. Aus städtischer Sicht fordern SSV und SKBS, dass die Steuereinnahmen zumindest teilweise für Prävention, Schadenminderung und Suchthilfe eingesetzt werden. Der notwendige Ausbau der Präventionsarbeit der Städte müsse abgegolten werden. EVP zieht eine Steuer vor, die vollumfänglich in Prävention, Beratung, Therapie und Nachsorge fliesst. EDU fordert eine zweckgebundene Steuer für Prävention, Beratung, Therapie und Nachsorge.