Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 106 Seiten

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EKSN, IG Hanf und GREA erwähnen Herausforderungen in Bezug auf die Abgabesätze für Cannabisblüten, die die am häufigsten konsumierte Produktform darstellen. Gemäss EKSN und GREA können diese ohne Verbrennung (d. h. durch Verdampfen) konsumiert werden. In der Praxis könnte das Verdampfen kleiner Mengen von Blüten mit hohem THC-Gehalt eine der risikoärmsten Konsumweisen sein. Sie wären aber mit einer hohen Lenkungsabgabe belegt, weil Blüten mit den Cannabisprodukten zum Rauchen in Verbindung gebracht werden und ein hoher THC-Gehalt auch eine erhöhte Abgabe zur Folge hat. GREA schlägt vor, den Artikel dahingehend anzupassen, dass unverarbeitete Cannabisblüten von der Abgabe auf das anwendungsspezifische Gesundheitsrisiko ausgenommen werden. Für diese Produkte sollte nur die Abgabe auf den THC-Gehalt zur Anwendung kommen. IG Hanf kritisiert, dass Cannabisblüten infolge der Begriffsdefinition nach Artikel 5 Buchstabe c gleich kategorisch als Rauchprodukte eingestuft würden. Damit werde der Erstellung von evidenzbasierten Risikokategorien vorgegriffen. Es sei klar, dass dies bei Cannabiszigaretten Anwendung finde, jedoch nicht bei Blüten und Harz.

KKPKS erscheinen die Berechnungen nach THC-Gehalt (Abs. 2) wenig praktikabel. Eine Abgabe pro Gramm Produkt sei vorzuziehen.

EKSN ist der Meinung, dass eine Lenkungsabgabe eine gewisse Beweglichkeit braucht und nicht von vornherein in einem Gesetz bestimmt werden kann. Sie empfiehlt, allgemeine Ziele zu verabschieden, die anschliessend von einer Expertengruppe wie der EKSN operationalisiert würden. Damit wären Anpassungen möglich und allfällige Fehleinschätzungen, die sich erst anhand der realen Marktverhältnisse und der Entwicklung des Konsums zeigen würden, könnten korrigiert werden.

Aus Sicht APS geht der grundsätzlich willkommene Anspruch, anwendungsspezifische Gesundheitsrisiken in der Preisgestaltung zu berücksichtigen (Abs. 3), an der aktuellen Forschungsrealität vorbei. Es würden praktisch keine Daten existieren, die verschiedene Cannabiskonsumformen hinsichtlich ihres Risikos zuverlässig und valide verglichen hätten. Die einzige robuste Erkenntnis sei, dass Cannabis mit mehr THC ein grösseres Risiko birgt als Cannabis mit weniger THC. DDS ist der Ansicht, die Bemessung der Lenkungsabgabe sei realitätsfremd.

Art. 65 (Verteilung des Ertrags der Lenkungsabgabe und Vollzugsentschädigung)

1 Der Ertrag der Lenkungsabgabe berechnet sich aus den Einnahmen abzüglich der Vollzugskosten des Bundes.

2 Er wird an die Bevölkerung verteilt. Dabei werden alle natürlichen Personen gleichmässig berücksichtigt.

3 Der Ertrag der Lenkungsabgabe wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAG über die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Militärversicherung verteilt.

4 Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Bundesbehörden werden für ihren Aufwand entschädigt. Entschädigt werden die Kosten:

a. der Erhebung und Verteilung der Lenkungsabgabe;

b. der Kontrolle des Marktes;

c. des Monitorings; und

d. der Massnahmen für den Jugendschutz, die Prävention und die Schadenminderung.

5 Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest und regelt Art und Verfahren der Verteilung des Ertrags der Abgabe an die Bevölkerung.

Die Kantone BS, GR, JU, LU, TI, UR, VS, ZH sowie VKS fordern, einen wesentlichen Teil der Vollzugsentschädigung aus der Lenkungsabgabe an die Kantone zu verteilen und nicht nur an den Bund (Abs. 1). VKS präzisiert, dass eine klare Finanzierungsstruktur zentral sei, um Prävention, Information und Vollzug angemessen gewährleisten zu können. Deshalb solle ein substanzieller Teil der Lenkungsabgabe den Kantonen zur Verfügung gestellt werden. LU fügt als Begründung an, dass eine angemessene Mittelzuteilung an die Kantone die Komplexität der kantonalen Gebührenregelung verringere, da auf unterschiedliche kantonale Vollzugskostenregelungen verzichtet werden könnte. ZH präzisiert, es sei davon auszugehen, dass der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben in der Gesellschaft ein hoher Stellenwert beigemessen werde, weshalb den Kantonen zwingend eine angemessene finanzielle Abgeltung zugestanden werden müsse. Den Kantonen würden zu wenig Mittel für den Vollzug sowie für die im BetmG