Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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Verordnung …
überflüssig und können gestrichen werden.
Die neu breitere Auswahl an Insektiziden, die im ÖLN frei einsetzbar sind, ergibt sich auch aus der Notwendigkeit, die Wirkstoffe alternierend einzusetzen, um das Risiko einer Resistenzbildung der Schädlinge gegen die verwendeten Pflanzenschutzmittel gering zu halten.
Konkrete Änderungen im Einzelnen:
Aufhebung der Einschränkungen für den Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren (Ziffer 6.2.2)
• Diese Änderung betrifft vor allem die Aufhebung der Einschränkung für den Einsatz von Herbiziden im Vorauflauf-Verfahren im Maisanbau. Die Prüfung der zugelassenen Wirkstoffe zeigt, dass im Maisanbau eingesetzte Vorauflauf-Herbizide gegenüber Nachauflauf- Herbiziden mit Ausnahme von Dimethenamid-P und Pendimethalin kein besonderes Risiko für das Grundwasser, Oberflächengewässer oder Biotope darstellen. Diese beiden Wirkstoffe werden jdeoch einer Neubewertung unterzogen.
Diese Änderung führt nicht zu erhöhten Risiken, da präventive Massnahmen wie die Pflicht zur Reduktion der Abschwemmung (mindestens 1 Punkt im ÖLN) und die Einhaltung der Sicherheitsabstände (SPe3) gelten. Herbizide mit erhöhtem Risikopotenzial sind ausserdem in der Liste unter Ziffer 6.1.1 aufgeführt und nur mit einer Sonderbewilligung einsetzbar.
Änderungen beim Einsatz von Herbiziden auf Dauerwiesen (Ziffer 6.2.2)
• Die Sonderbewilligungspflicht bei einer Behandlung von mehr als 20 Prozent der Grünflächen eines Betriebs wird gestrichen. Aufgrund der negativen Auswirkungen dieser Behandlungen auf den Ertrag der Grünflächen ist davon auszugehen, dass der Einsatz von Herbiziden auf Grünflächen nur in begründeten Fällen und mit genügend zeitlichem Abstand erfolgt. Eine Einschätzung durch eine kantonale Stelle für die Erteilung einer Sonderbewilligung ist somit nicht erforderlich und wird hinfällig. Ferner gewinnt die detektionsbasierte Applikation (etwa mit Ecorobotix) in der Praxis an Bedeutung, wodurch sowohl die Wirkstoffmenge als auch die Abdrift stark eingeschränkt werden.
Anpassungen bei den Insektiziden (Ziffer 6.2.3)
• Zur Bekämpfung von Getreidehähnchen, Kartoffelkäfern und Blattläusen, wird die Auswahl der frei einsetzbaren Insektizide im ÖLN erweitert. Diese Anpassung ist wichtig, um die Resistenzbildung zu verhindern. Bislang wurde hauptsächlich Spinosad eingesetzt. In Zukunft soll es möglich sein, auch andere Wirkstoffe mit ähnlichem Risikoprofil alternierend einzusetzen, um Resistenzen vorzubeugen. Eine tatsächliche Resistenz hätte langfristig schwerwiegendere Folgen als der alternierende Einsatz von Wirkstoffen derselben Risikostufe.
Aufgrund der Massnahmen zur Reduktion von Abdrift und Abschwemmung sowie der Liste der Wirkstoffe, die nur mit einer Sonderbewilligung eingesetzt werden können (vgl. Anhang 1 Ziffer 6.1.1), sind die Risiken begrenzt.
Bei den ÖLN-Anforderungen liegt der Fokus neu auf:
• den Einschränkungen bei der Anwendung von Wirkstoffen mit erhöhtem Risiko (Anhang 1 Ziffer 6.1.1 DZV),
• der Einhaltung der Schadschwellen und
• den Massnahmen zur Risikoreduktion im Zusammenhang mit Abdrift und Abschwemmung (Anhang 1 Ziffer 6.1a.4 DZV).
Dadurch vereinfacht sich die Kommunikation zu den Anforderungen, die im ÖLN zu erfüllen sind, erheblich.
Trichogramme spp dürfen wie bisher gegen den Maiszünsler angewendet werden. Weil es sich um einen Nützling handelt (kein Insektizid), muss diese Anwendung separat in der neuen Ziffer 6.2.4 erwähnt werden. Eine Schadschwelle (Art. 18 Abs. 2) muss für die Anwendung des Nützlings nicht berücksichtigt werden.
Anhang 1 Ziffer 9.6