Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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Verordnung …
Im ÖLN dürfen entlang von oberirdischen Gewässern auf einer Breite von mindestens sechs Metern keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Diese Einschränkung stellt im Weinbau, sowohl bei den klassischen Rebsorten als auch bei pilzwiderstandsfähigen Rebsorten (PIWI) ein Problem dar, da ein minimaler Pflanzenschutz mittels Fungiziden unumgänglich ist. Ab 2027 dürfen Fungizide entlang von oberirdischen Gewässern ab dem vierten Meter angewendet werden. Mit dieser Anpassung soll sichergestellt werden, dass sich Krankheiten nicht innerhalb der Parzelle ausbreiten und dass die langfristige Widerstandsfähigkeit bestimmter PIWI-Rebsorten erhalten bleibt.
In Weinbaugebieten mit stark fragmentierter Fläche kann ein sechs Meter breiter unbehandelter Streifen zudem einen wesentlichen Teil der Parzelle ausmachen. Für diese Gebiete gelten häufig Bestimmungen zum Erhalt der Landschaft. Die in Pflanzenschutzmittel-Bewilligungen enthaltenen Anwendungsbedingungen, insbesondere die Sicherheitsabstände (SPe3), müssen auf jeden Fall eingehalten werden. Für Fliessgewässer, für die ein Gewässerraum gemäss Artikel 41a Gewässerschutzverordnung (GSchV) festgelegt wurde, gelten die entsprechenden Bestimmungen.
Anhang 2 Ziffer 3a
Siehe Erläuterungen zu Art. 47b Absatz 3 Buchstabe a und 5
Anhang 4 Ziffern 8, 9, 11 und 12.2.9
Aufgrund der Zusammenfassung von drei Biodiversitätstypen werden die Bestimmungen zusammengefasst und vereinheitlicht (siehe Kommentar zu Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k).
Anhang 4a Buchstabe B Ziffern 1, 2 und 3
Aufgrund der Zusammenfassung von drei Biodiversitätstypen müssen auch die Regelungen zu den Saatmischungen aktualisiert werden (siehe Kommentar zu Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k).
Anhang 5 Ziffer 3.1
Für einen einheitlichen, digitalisierten Vollzug nach dem Once-Only-Prinzip soll die Futterbilanzberechnung via GMF-Web-Service vom BLW verpflichtend sein. Damit die Kantone und Betriebe genug Zeit haben, sich für die Verwendung des neuen Web-Service vorzubereiten, tritt die Pflicht erst per 1. Januar 2029 in Kraft. In den Jahren 2027 und 2028 ist die freiwillige Nutzung des Web-Service geplant.
Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 2.2 Buchstabe a
BTS-konforme Liegematten müssen das BTS-Prüfverfahren durchlaufen und bestanden haben. Das Prüfverfahren enthält nebst einer Testphase im Labor auch einen praktischen Teil. Bei diesem müssen die zu testenden Liegematten auf einem Betrieb während mindestens drei Monaten installiert und von den Tieren genutzt werden. Für Testbetriebe sollen während dem Zeitraum der praktischen Testphase die BTS-Beiträge nicht wegfallen. Dafür soll eine entsprechende Bestätigung der Teilnahme am Prüfprogramm durch die Prüfstelle ausgestellt werden können. Während den restlichen Monaten des Jahres müssen BTS-konforme Liegematten installiert oder eine Strohmatratze vorhanden sein. Zusätzlich wird konkretisiert, dass die Liegematten nicht zwingend in Liegeboxen installiert sein müssen.
Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 5.3 Buchstabe g
In der Vergangenheit wurde die BTS-Bestimmung zu Kastenständen in der Praxis teilweise so interpretiert, dass Kastenstände auch BTS-konform sind, wenn sie zum Teil perforiert sind. Im BTS-Programm dürfen Liegeflächen grundsätzlich aber nicht perforiert sein. Damit dies eindeutig aus der DZV hervorgeht, wird die Bestimmung entsprechend angepasst. Bis 2030 erhalten die Betriebe Zeit, allfällige Anpassungen vorzunehmen. Erst ab 2030 erfolgen Beitragskürzungen, sofern die Bestimmung nicht eingehalten wird. Vor Inkrafttreten dieser Änderung festgestellte Mängel nach Anhang 8 Ziff. 2.9.3 Bst. h DZV hinsichtlich Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 5.3 Buchstabe g DZV müssen aufgrund des bisher unklaren Wortlauts der DZV ebenfalls nicht gekürzt werden.
Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.2