Erläuternde Berichte

Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten

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Verordnung …

Die Tierschutzverordnung schreibt für Geflügel eine Beleuchtung von 5 Lux vor. Dies liegt unterhalb der bisherigen Regelung von 15 Lux im BTS-Programm. Da Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe c aufgehoben wird, braucht es für Geflügel eine spezifische Bestimmung für die Mindestbeleuchtung von 15 Lux.

Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 2.1

Die Anforderungen für das RAUS-Programm werden aufgrund der Motion 22.3216 "RAUS-Programm. Weidezeitpunkt an die Winterfütterung und damit der Realität anpassen" angepasst. Die Motion verlangt, die Anforderungen für das RAUS-Programm im Berggebiet so anzupassen, dass die Tiere nicht auf die Weide gelassen werden müssen, falls es die Vegetation im Mai und Oktober noch nicht bzw. nicht mehr zulässt. In diesen zwei Monaten fordert die Motion die anteilsmässige Erfüllung von 13-mal Laufhof pro Monat. Die Umsetzung gemäss Wortlaut hätte eine unverhältnismässige Komplexität im Vollzug zur Folge: Die Weideperiode müsste jährlich einzelbetrieblich eruiert werden. Deshalb wird ein pragmatischer Ansatz für die Umsetzung der Motion vorgeschlagen: Bergbetriebe in den Bergzonen I-IV müssen die Tiere im RAUS nicht mehr vom 1. Mai bis zum 31. Oktober, sondern neu vom 1. Juni bis zum 30. September mindestens 26 Tage pro Monat auf einer Weide Auslauf haben. Vom 1. Oktober bis zum 31. Mai gelten mindestens 13 Tage pro Monat Auslauf auf einer Auslauffläche oder einer Weide. Damit besteht für die Betriebe im Berggebiet die Freiheit, bei wechselnder Witterung in den Monaten Mai und Oktober entsprechend zu reagieren. Für die Betriebe im Talgebiet ändert sich nichts. Die Zuteilung der Betriebe zum Berg- oder Talgebiet richtet sich nach Art. 2 Abs. 5 der landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung (SR 912.1).

Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 2.5 Buchstabe b und Ziffer 2.6

Aufgrund der Anpassung des Anhangs 6 Buchstabe B Ziffer 2.1 basierend auf der Motion 22.3216 "RAUS-Programm. Weidezeitpunkt an die Winterfütterung und damit der Realität anpassen" können diese Bestimmungen aufgehoben werden.

Anhang 6 Buchstabe C Ziffer 2.1

Die Auslaufanforderungen des Weidebeitrags werden entsprechend den neuen Bestimmungen im RAUS-Programm angepasst. Damit sind die Bestimmungen für den Auslauf beider Programme einheitlich geregelt. Im Mai und Oktober gelten demnach für Betriebe in den Bergzonen I-IV mindestens 22 Auslauftage auf einer Auslauffläche oder einer Weide.

Anhang 6 Buchstabe C Ziffer 2.2

Für Betriebe im Berggebiet kann die Anforderung des Tagesbedarfs durch Weidefutter im Oktober aufgrund fehlenden Pflanzenwachstums ein Problem darstellen. Mit den Anpassungen der Auslaufbestimmungen im Mai und Oktober entfällt diese Anforderung. Daher kann die Ausnahmebestimmung hier gestrichen werden. Im Talgebiet besteht die Herausforderung des fehlenden Pflanzenwachstums nicht.

Anhang 6 Buchstabe C Ziffer 2.3

Da Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 2.6 aufgehoben wird, sind in Anhang 6 Buchstabe C Ziffer 2.3 die Verweise anzupassen.

Anhang 6a

Da der Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen per Ende 2026 aufgehoben wird, wird Anhang 6a gestrichen. Die Ziffern 1 bis 5 von Anhang 6a werden in den Anhang 1 Ziffer 2.1a verschoben.

Anhang 7 Ziffer 3.1.1 Ziffer 6, 7 und 9