Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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Verordnung …
Aufgrund der Zusammenfassung von drei Biodiversitätstypen muss auch die Aufzählung der Beitragsansätze aktualisiert werden (siehe Kommentar zu Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k).
Anhang 7 Ziffer 5.2.1 und 5.8.1
Aufgrund der Anpassungen der zu erfüllenden Voraussetzungen werden die Beitragssätze für Zuckerrüben und Reben gesenkt.
Anhang 7 Ziffer 6
Da die Ausrichtung des Beitrags für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen per Ende 2026 endet, kann Ziffer 6.2 von Anhang 7, in welcher der Beitragssatz pro GVE und Jahr festgelegt ist, aufgehoben werden. Der Beitrag für den Einsatz von präzisen Applikationstechniken wurde 2024 das letzte Mal ausbezahlt. Deshalb kann auch Ziffer 6.1 von Anhang 7 aufgehoben werden.
Anhang 8 Ziffer 1.2
Der Wiederholungsfall wird besser definiert, indem der Mangel auf dem gleichen Betrieb festgestellt werden muss. Diese Ergänzung ist für die Sömmerung wichtig, weil es über 500 Bewirtschafter gibt, die mehr als einen Betrieb bewirtschaften.
Anhang 8 Ziffer 1.2bis
Die Bestimmung zur Kürzung kann als Folge der Aufhebung von Artikel 17 Absatz 1 und Anhang 1 Ziffer 5 aufgehoben werden.
Anhang 8 Ziffer 1.3 Buchstabe c
Weil es keine Ressourceneffizienzbeiträge mehr gibt, kann diese Aufzeichnung gestrichen werden.
Anhang 8 Ziffer 2.2.2 Buchstabe c und Ziffer 2.2.3 Buchstaben a und e
Für die neue Bestimmung im ÖLN zur Phasenfütterung werden Kürzungen festgelegt. Mangelhafte oder fehlende Dokumente können ohne Kürzung nachgereicht werden. Sofern die Grenzwerte im Futter überschritten sind oder die Nährwerte nicht dem Bedarf der Tiere angepasst sind, wird eine pauschale Kürzung von 500 Fr. vorgesehen.
Die Kürzungen zu den festgestellten Beanstandungen bei den Bodenuntersuchungen werden gestrichen.
Anhang 8 Ziff. 2.2.6 Bst. f
Die Bestimmung zur Kürzung kann als Folge der Aufhebung von Artikel 17 Absatz 1 und Anhang 1 Ziffer 5 aufgehoben werden.
Anhang 8 Ziffer 2.3.1
Neu werden die Beiträge bei einem erstmaligen Verstoss gegen die baulichen Tierschutzvorschriften nur gekürzt, wenn der Mangel als schwerwiegend eingestuft und unmittelbar behoben werden muss. Die Einstufung der Mängel in geringfügig, wesentlich und schwerwiegend basiert auf dem Vollzug der Tierschutzverordnung.
Der Tierhalter oder die Tierhalterin erhält bei geringfügigen und wesentlichen Mängeln in der Regel eine Frist, um einen Tierschutzmangel zu beheben. Diese Frist wird bei baulichen Tierschutzmängeln neu auch für die Kürzung der Direktzahlungen angewendet. Damit werden Tierhaltende vor unerwarteten Kürzungen geschützt, die aufgrund von unterschiedlichen Einschätzungen des Kontrollpersonals entstehen können. Wenn bei jahrelang nicht beanstandeten Stallungen plötzlich doch eine Beanstandung gemacht wird, soll die tierhaltende Person die baulichen Mängel beheben können, ohne direkt und unausweichlich mit finanziellen Konsequenzen konfrontiert zu sein. Die Tierhaltenden sind