Erläuternde Berichte
Vernehmlassung 2025/88: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2026 · 77 Seiten
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Verordnung …
dadurch motivierter, festgestellte mangelhafte Zustände zeitnah zu beheben. Auch ist aufgrund dieser Regelung künftig mit weniger Beschwerden zu rechnen.
Wird der Mangel nicht behoben, bzw. im gleichen oder in einem der drei folgenden Jahre erneut festgestellt, gilt er als Wiederholungsfall. In diesem Fall erfolgt eine entsprechende Kürzung der Direktzahlungen.
Diese Regelung bezieht sich ausschliesslich auf Mängel im Bereich des baulichen Tierschutzes und nicht auf Mängel des qualitativen Tierschutzes. Der Grund ist, dass der qualitative Zustand beim Tierschutz (im Gegensatz zum baulichen Zustand) sehr variabel ist. Das Setzen von Fristen garantiert deshalb keine nachhaltige Beseitigung von mangelhaften qualitativen Zuständen. Mit der Änderung wird den Anliegen aus der Motion 25.3733 «Verhältnismässigkeit in der Direktzahlungsverordnung wahren» grösstenteils Rechnung getragen.
Anhang 8 Ziffern 2.4.5c, 2.4.13, 2.4.14 und 2.4.16
Aufgrund der Zusammenfassung von drei Biodiversitätstypen muss auch die Aufzählung der Kürzungsbestimmungen aktualisiert werden (siehe Kommentar zu Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k).
Anhang 8 Ziffer 2.5a.3 Buchstabe m
Die Bioverordnung enthält in Artikel 11 Absatz 4 keine Einschränkung, dass der Einsatz von Wachstumsregulatoren, Welkemitteln und Herbiziden nur verboten ist, wenn die Mittel durch betriebszugehörige Personen ausgebracht worden sind. Deshalb wird die entsprechende missverständliche Einschränkung im Anhang 8 gelöscht.
Anhang 8 Ziffer 2.6.5
Die Bestimmung zur Kürzung kann aufgrund der Aufhebung des Direktzahlungsprogramms nach Artikel 71 (Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft) aufgehoben werden.
Anhang 8 Ziffer 2.9.3 Buchstabe b
Die Kürzung gilt nur noch für Geflügel und wird vereinheitlicht.
Anhang 8 Ziffer 2.9.4 Buchstabe i
Der falsche Verweis auf Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.5 wird auf Ziff. 4.4 korrigiert.
Anhang 8 Ziffer 2.10
Die Ressourceneffizienzbeiträge werden per Ende 2026 vollständig aufgehoben, so dass auch die Kürzungsbestimmung aufgehoben werden muss.
Anhang 8 Ziffer 3.2.1
Im Eingangssatz wird präzisiert, dass der Mangel auch gilt, wenn der festgestellte Tierbestand nicht mit dem in der TVD registrierten Bestand übereinstimmt. Für die Sömmerungsbeiträge stammen nur noch die Daten von Lamas und Alpakas nicht aus der TVD. Im Weiteren wird ergänzt, wie die Berechnung der GVE bei einem festgestellten Mangel erfolgt.