Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten

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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht

4. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

Die Verbrauchskapazität (Bst. a) ist definiert als die Höchstmenge an Strom oder Gas, die eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher in einem Jahr verbrauchen könnte, wenn sie oder er ihre oder seine Verbrauchsanlagen das ganze Jahr über ununterbrochen mit maximaler Produktionskapazität betreibt. Diese Definition wird nebst anderen Kriterien herangezogen, um zu bestimmen, ab welchem Umfang Verträge über die Lieferung oder Verteilung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz dem Gesetz unterstehen (Art. 3 Abs. 2 BATE sowie Art. 3).

Die Definition der schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte (Art. 3 Bst. b BATE) ist ein zentrales Element des BATE, denn sie stellt die Verbindung her zwischen den Personen, die auf den Energiegrosshandelsmärkten Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, und den Teilnehmern am Schweizer Markt. Analog zum EU-Recht6 muss jedoch eine klare Unterscheidung gemacht werden zwischen den verschiedenen Arten von Verträgen, die von dieser Definition erfasst sind. Diese lassen sich in drei Kategorien gruppieren:

 Als Standardvertrag (Bst. b) gilt jedes schweizerische Energiegrosshandelsprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b BATE, das zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen ist und effektiv auf einem solchen Markt gehandelt wird. Ein organisierter Markt ist eine Einrichtung, innerhalb der die Interessen zahlreicher Dritter betreffend Kauf oder Verkauf von Energiegrosshandelsprodukten so miteinander interagieren, dass eine Transaktion zustande kommen kann. Zu den organisierten Märkten zählen insbesondere Energiebörsen, Energievermittler oder Kapazitätsplattformen für Energie (Art. 3 Abs. 1 Bst. g BATE). Damit sind sämtliche Handlungen erfasst, die auf diesen Märkten vorgenommen werden, z. B. spot auctions, spot continuous, forwards und Derivate. In der EU gibt es eine Liste von Standardvertragstypen.

 Als bilateraler Standardvertrag (Bst. c) gilt jedes schweizerische Energiegrosshandelsprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b BATE, das zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen ist, aber ausserhalb eines solchen Marktes gehandelt wird. Darunter fallen alle Transaktionen zwischen zwei Parteien, die theoretisch für den Handel auf einem organisierten Markt geeignet sind. Der Preis und das Volumen solcher Verträge werden zum Zeitpunkt der Transaktion und unabhängig von einer Indexierung festgelegt. Marktteilnehmer können aus verschiedenen Gründen beschliessen, solche Transaktionen ausserhalb eines organisierten Marktes abzuschliessen. Falls die Marktteilnehmer keine Gewissheit haben, ob ihr Vertrag identisch ist mit einem Vertrag, der auf organisierten Märkten gehandelt ist, so wird nach gängiger Praxis in der EU eruiert, ob der bilaterale Vertrag Elemente zur individuellen Anpassung enthält.

 Als Nicht-Standardvertrag (Bst. d) gilt jedes schweizerische Energiegrosshandelsprodukt, das weder ein Standardvertrag noch ein bilateraler Standardvertrag ist (Negativdefinition). Dazu zählen alle schweizerischen Energiegrosshandelsprodukte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b BATE, die nicht zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und ausserhalb eines solchen Markts gehandelt werden.

Diese Unterscheidung hat einen unmittelbaren Einfluss auf die Übermittlungspflicht der Marktteilnehmer (Art. 12 BATE), denn sie erlaubt es, den Übermittlungskanal bzw. die natürliche oder juristische Person, die die Angaben zum Vertrag übermitteln muss, präzise zu bestimmen. Die Angaben zu

6 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1384/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäss Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegrosshandelsmarkts, ABl. L 363, 18. Dezember 2014, S. 121; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1348/oj).