Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Einzelheiten, die Sicherheitsstandards oder auch die Einzelheiten der Übermittlung von Informationen, die für die Einhaltung der Aufsichtspflichten nach dem BATE erforderlich sind. Diese Kompetenz soll ein gemeinsames Mindestniveau gewährleisten und gleichzeitig genügend Spielraum lassen, um den technologischen Entwicklungen gerecht zu werden.
Buchstabe b sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass das BFE bestehende technische und administrative Bestimmungen und Normen für verbindlich erklärt, unabhängig davon, ob diese international sind, von anerkannten Fachorganisationen stammen, in Weisungen der ElCom enthalten sind oder in Empfehlungen der EU formuliert wurden, insbesondere in denen, die im Rahmen der REMIT von der ACER ausgearbeitet wurden. Dank diesem Ansatz kann eine dynamische Angleichung an die europäischen Standards gewährleistet werden, ohne dass bei jeder technischen oder verfahrenstechnischen Änderung das Gesetz oder die Verordnung formell geändert werden muss. Dies ist besonders relevant im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte, wo sich Datenformate, Reportingverfahren und Betriebspraktiken rasch weiterentwickeln.
Art. 38 Änderung anderer Erlasse
1. Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200839 (StromVV)
Art. 8aseptiesAbs. 5 Bst. a
Gemäss Artikel 23 Absatz 4 müssen die grundlegenden Daten über Anlagen, die bereits über die zentrale Plattform nach Artikel 17g StromVG ausgetauscht wurden und auf die die ElCom nach Artikel 8asetpiesAbsatz 5 Buchstabe a StromVV Zugriff hat, nicht übermittelt werden.
Diese Ausnahme beruht auf der Änderung von Artikel 8aseptiesAbsatz 5 Buchstabe a StromVV, wonach die ElCom Zugang zu den über die zentrale Plattform ausgetauschten grundlegenden Daten erhält.
Art. 26abis, 26b und 26c
Mit Artikel 12 Absatz 3 BATE werden die Bestimmungen von Artikel 26abisAbsätze 1 und 2 Buchstabe a StromVV in dieses Gesetz überführt und auf den Gasbereich ausgeweitet. Die Artikel 26abis–26c StromVV können daher aufgehoben werden.
2. Verordnung vom 25. November 201540 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraV)
Art. 62 Abs. 1 Bst. f
Da die ElCom die Aufsichtsbehörde für die Energiegrosshandelsmärkte im Bereich Strom und Gas ist, muss Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe f in dem Sinne ergänzt werden, dass der Gasbereich ausdrücklich erwähnt wird.
5. Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Wie bereits in der Botschaft zum Gesetz angekündigt, werden mit dem BATE und der VATE die Aufgaben der ElCom als Aufsichtsbehörde im Energiegrosshandelsmarkt stark erweitert. Hierfür wurden noch keine Mittel bewilligt. So müssen künftig umfassendere Informationen und grössere Datenvolumen erfasst und ausgewertet und die Einhaltung der neuen Verbotsnormen über unzulässiges Marktverhalten wirksam überwacht werden. Marktmissbrauchsabklärungen sind aufwändig und müssen mit einem grossen Mass an Sorgfalt durchgeführt werden. Im Fall von festgestellten Gesetzesverstössen ist zudem unter Umständen ein Strafverfahren zu veranlassen. Diese zusätzlichen Aufgaben machen neben den im Zusammenhang mit Artikel 26abisStromVV bereits gesprochenen
39 SR 734.71
40 SR 958.11