Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Art. 36 Meldung der Risikopositionen
Abs. 1
Absatz 1 legt den 1. April 2027 als Zeitpunkt fest, ab dem die Pflicht zur Meldung der Risikopositionen gilt. Diese Frist gibt den Teilnehmern am Schweizer Markt genügend Zeit, um ihre internen Systeme und Reportingprozesse an die neue Pflicht anzupassen, deren Umsetzung technisch anspruchsvoll ist und auf prospektiven Daten für die kommenden 24 Monate basiert.
Die Frist trägt auch dem europäischen Zeitplan Rechnung. Die Meldung der Risikopositionen ergibt sich aus der Revision der REMIT-Verordnung und ihrer Durchführungsverordnung, deren tatsächliches Inkrafttreten in der EU noch diskutiert wird. In diesem Zusammenhang soll durch die Festlegung einer dreimonatigen Übergangsfrist verhindert werden, dass die schweizerischen Bestimmungen nicht an die REMIT-Verordnung angepasst oder früher als die entsprechende europäische Regelung angewendet werden.
Abs. 2
Absatz 2 überträgt dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Kompetenz, die Frist nach Absatz 1 in Abhängigkeit vom Inkrafttreten der entsprechenden Regelung der EU zu verlängern.
Diese Flexibilitätsklausel soll eine möglichst enge Angleichung an das EU-Recht gewährleisten und zeitliche Abweichungen vermeiden, die zu zusätzlichem administrativen Aufwand oder Inkonsistenzen für Marktteilnehmer, die sowohl in der Schweiz als auch in der EU tätig sind, führen könnten. Ausserdem ermöglicht sie es, Entwicklungen im Rechtsetzungsprozess in der EU zu berücksichtigen, ohne dass eine erneute formelle Änderung der Verordnung erforderlich ist.
Artikel 36 spiegelt somit den Willen wider, das Inkrafttreten der Schweizer Meldepflicht für Risikopositionen mit derjenigen der EU zu koordinieren und gleichzeitig eine pragmatische, vorhersehbare und verhältnismässige Umsetzung für die betroffenen Akteure zu gewährleisten.
Art. 37 Technische und administrative Vorschriften des Bundesamtes für Energie (BFE)
Die Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte ist ein äusserst technischer Bereich, der sich im ständigen Wandel befindet. In der EU stützt sich die Anwendung der REMIT-Verordnung weitgehend auf die von der ACER erstellten Orientierungshilfen und Leitlinien. Diese Dokumente legen fest, wie die zuständigen Behörden die in der REMIT-Verordnung genannten Pflichten auslegen und umsetzen. Sie werden regelmässig aktualisiert, um den Entwicklungen der Marktpraktiken sowie den Erkenntnissen aus der Aufsichtstätigkeit Rechnung zu tragen. Ein besonders anschauliches Beispiel für den dynamischen und anpassungsfähigen Charakter dieses Rahmens ist das Transaction Reporting User Manual (TRUM). Dieses wird nämlich häufig überarbeitet, um Erfahrungen aus der Praxis einzubeziehen, Unstimmigkeiten zu korrigieren und die Verfahren an technische und regulatorische Neuerungen anzunähern.
Die ElCom verfügt nicht über die Kompetenz, verbindliche Rechtsnormen zu erlassen. Die Weisungen, die sie erlässt – ähnlich wie die Rundschreiben der FINMA oder die Leitlinien der ACER im Rahmen der REMIT-Verordnung –, haben die Funktion, die Auslegung und Anwendung der im Gesetz und in der Verordnung vorgesehenen Pflichten zu präzisieren. Sie ermöglichen eine pragmatische, flexible und anpassungsfähige Umsetzung der Regelung, können aber als solche keine rechtsverbindlichen Pflichten für die Betroffenen schaffen.
Artikel 37 führt daher einen Mechanismus ein, mit dem einer allfälligen systematischen oder massgeblichen Nichteinhaltung dieser nicht bindenden Normen entgegengewirkt werden kann. Es überträgt dem BFE die Kompetenz, verbindliche technische und administrative Vorschriften zu erlassen, wenn dies für einen einheitlichen und effizienten Vollzug des Gesetzes notwendig ist.
Buchstabe a räumt dem BFE die Möglichkeit ein, minimale technische und administrative Anforderungen festzulegen, insbesondere in Bezug auf die Kommunikationsformate, die technischen