Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 21 Seiten
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1 Ausgangslage
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) wird durch das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)1 umfassend geregelt. Dieses schreibt einen einheitlichen Leistungskatalog und eine Beitrittspflicht für alle in der Schweiz wohnhaften Personen vor. Derzeit verfügen die KVG-Versicherer bei der Festlegung der Höhe der Entschädigungen für die Mitglieder ihrer leitenden Organe (Verwaltungsrat und Geschäftsleitung) jedoch über grosse Autonomie.
Angesichts der stetig steigenden Krankenversicherungsprämien ist die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) der Auffassung, dass in einem so regulierten Bereich wie der OKP die Höhe der Entschädigungen für gewisse Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer inakzeptabel ist. In den Augen der Kommission ist eine Begrenzung der Entschädigungen gerechtfertigt und angebracht.
Die parlamentarische Initiative 21.453 Hurni «Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten» (pa. Iv. Hurni) verlangt die Einführung von Höchstentschädigungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der KVG-Versicherer. Diese Höchstbeträge sollen vom Bundesrat festgelegt und nur nach bestimmten Parametern erhöht oder gesenkt werden können.
Nach eingehenden Beratungen ist die Kommission zur Auffassung gelangt, dass die erwähnten Obergrenzen an die Teuerung angepasst werden und sowohl den Versichertenbestand als auch die durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person berücksichtigen sollen. Die Höchstentschädigung der Mitglieder des Verwaltungs- und Leitungsorgans der Versicherer darf für Tätigkeiten im Bereich der OKP den Maximalbetrag der höchsten Lohnklasse, der sich aus Artikel 15 des Bundespersonalgesetzes (BPG)2 und der Lohntabelle der Bundesverwaltung ergibt, nicht überschreiten.
Gemäss der Vorlage gelten die Höchstentschädigungen für die gesamte Gruppe, wenn eine Versicherungsgruppe aus verschiedenen Rechtsträgern besteht, die KVG-Versicherungen anbieten. Sie gelten jedoch nicht für Tätigkeiten im Bereich des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)3.
Damit die mit dieser Vorlage eingeführten Höchstentschädigungen eingehalten werden, sollen die Bestimmungen zur Transparenz der Entschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer verschärft werden. Künftig sollen die KVG-Versicherer verpflichtet werden, die Entschädigungen und den Beschäftigungsgrad aller Mitglieder ihrer leitenden Organe zu veröffentlichen, unter Nennung der Namen der einzelnen Mitglieder. Im VVG ist eine solche Vorschrift nicht vorgesehen.
Die Umsetzung der Vorlage erfordert, dass im Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG)4 Artikel 21 (Abs. 2 und 4) geändert und ein neuer Artikel 21a eingeführt wird.
Eine Minderheit (Silberschmidt, Aellen, de Courten, Hess Lorenz, Mettler, Rechsteiner Thomas, Sauter, Vietze [Minderheit I]) beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten. Diese werde zu einem hohen administrativen Aufwand bei der Bundesverwaltung und den Versicherern führen. Da die Entschädigungen der Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer lediglich 0.02 Prozent der Prämien ausmachten, bringe die Vorlage auch kein signifikantes Einsparpotenzial mit sich. Zudem würden alle anderen Akteure mit OKP-finanzierten Löhnen nicht tangiert, obwohl das Einsparpotenzial hier bedeutend höher ausfalle.
Eine weitere Minderheit (Weichelt, Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Prelicz-Huber, Wyss [Minderheit II]) beantragt, die Verletzung der Vorschriften über die Höchstentschädigung in die Liste der strafbaren Übertretungen aufzunehmen. Anderenfalls könnten bei Verstössen nur aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen werden.
Zudem beantragt eine Minderheit (Meyer Mattea, Alijaj, Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Prelicz-Huber, Rumy [Minderheit III]), auch ein Verbot der gemischten Kassen einzuführen.
1 SR 832.10.
2 SR 172.220.1.
3 SR 221.229.1.
4 SR 832.12.