Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 21 Seiten

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und verantwortungsvolleren Unternehmensführung, die eine bessere Beurteilung der Kostenstruktur zulasse. OW erachtet die Ausweitung der Offenlegungspflichten vor dem Hintergrund der starken staatlichen Regulierung im KVG-Bereich als vertretbar. Die GRÜNEN befürworten die Ausweitung, da diese einen Fortschritt für die Versicherten darstelle.

Auch BE, BL, TI, pro-salute.ch und die VASOS FARES begrüssen grundsätzlich die vorgesehene Ausweitung der Transparenzvorschriften im KVAG. TI hält jedoch eine dahingehende Änderung der Vorlage für angezeigt, dass auch der Entschädigungsbetrag publiziert werden müsse, welcher auf die Tätigkeit im KVG-Bereich entfalle. Momentan weise die Jahresrechnung der im KVG-Bereich tätigen Unternehmen im Falle von Versicherungsgruppen in der Regel denselben Betrag für die Vergütung der leitenden Organe aus wie die Konzernrechnung, so dass nicht ersichtlich sei, welcher Betrag tatsächlich die OKP belaste. Auch die VASOS FARES spricht sich dafür aus, dass die Entschädigungen aus Transparenzgründen getrennt nach Grund- und Zusatzversicherung ausgewiesen werden sollten. BL schlägt vor, eine Ausweitung der Transparenzvorschriften auf «Annex-Einrichtungen» (wie Branchenverbände, Gesellschaften zum Einkauf von Leistungen für die OKP oder die GE KVG) zu prüfen.

TI befürwortet, dass auch die aus Artikel 21a Absatz 1 E-KVAG konkret für den betreffenden KVG-Versicherer resultierende Höchstentschädigung im Sinne einer weiteren Stärkung der Transparenz im Jahresbericht zu veröffentlichen sei.

Bezüglich der Definition des Begriffs der Entschädigungen hält es TI für angebracht, auf die Bestimmungen von Artikel 734a Absatz 2 des Obligationenrechts (OR)6 zu verweisen, welche eine weiter gefasste Definition der meldepflichtigen Vergütungen vorsähen.

4.1.2 Ablehnende Anmerkungen

economiesuisse spricht sich gegen die in der Vorlage vorgesehene Publikation individueller Entschädigungen aus. Diese bringe keinen zusätzlichen Nutzen für die Prämienzahler, erhöhe aber das Risiko von Personalisierung, politischem Druck, Neiddebatten und Reputationsschäden. Zudem stehe sie im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Auch das kf ist der Ansicht, die bereits bestehenden Offenlegungspflichten im KVAG und die Publikation der CEO-Löhne durch die Medien ermöglichten den Versicherten bereits heute einen ausreichenden Vergleich der Versicherer. prio.swiss und der SVV erachten die bestehenden Transparenzvorschriften ebenfalls als ausreichend. prio.swiss führt diesbezüglich aus, die Entschädigungen der leitenden Organe der KVG-Versicherer (inklusive der höchsten Einzelentschädigung) würden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) zusammenfassend im Internet publiziert. Damit sei eine umfassende Transparenz gewährleistet. Weder staatsnahe Betriebe noch die Bundesverwaltung würden mit der Vorlage vergleichbare Vorschriften kennen. Zudem würde prio.swiss begrüssen, wenn für sämtliche KVG-Leistungserbringer die gleichen Transparenzvorschriften wie für die KVG-Versicherer gelten würden.

Aus Sicht des sgv wirft die Umsetzung der vorgesehenen Ausweitung der Transparenzvorschriften im KVAG erhebliche Schwierigkeiten auf, insbesondere bei Konzernen und bei einer Vielzahl von Tätigkeiten. Der Versuch, die Entschädigungen nur für den Teil der Tätigkeit zu begrenzen, der unter das KVG falle, werfe Fragen der Zuteilung, Kontrolle und Auslegung auf. Dadurch bestehe das Risiko einer Zunahme des Verwaltungsaufwands und der Überwachungskosten, ohne dass den Versicherten ein greifbarer Nutzen entstehe.

6 SR 220.