Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 21 Seiten
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zumindest diskussionswürdig, da der zeitliche und fachliche Aufwand für die Führung der OKP für alle Versicherer in etwa gleich hoch ausfallen dürfte.
VD erachtet es zwar grundsätzlich als sinnvoll, den Versichertenbestand der KVG-Versicherer als Parameter zu berücksichtigen, sieht darin aber auch eine mögliche Gefahr der Förderung eines Monopols der Grossversicherer, wodurch der Wettbewerb eingeschränkt werden und ein zusätzlicher Prämienanstieg entstehen könnte. Zudem sehen BE und VD betreffend den Parameter des Versichertenbestandes Umsetzungsschwierigkeiten aufgrund der starken jährlichen Schwankungen sowie des Abstellens auf einen zwei Jahre zurückliegenden Referenzwert. Der SVV gibt zu bedenken, dass die Grösse eines Versicherers allein keinen verlässlichen Schluss auf die tatsächlichen Herausforderungen zulasse. Nach Ansicht von VD wäre es sinnvoller, sich für die Festlegung der Höchstentschädigungen auf den Durchschnitt der aus der Markbeobachtung hervorgehenden Vergütungen zu stützen.
4.2.4 Parameter der durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person
Für pro-salute.ch ist zentral, dass die Anreizwirkung des vorgesehenen Parameters der durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person ausschliesslich auf die Senkung der administrativen Verwaltungskosten abzielt. Die Qualität der Leistungen sowie der Zugang der Versicherten zu einer bedarfsgerechten medizinischen Versorgung dürfe durch diese Regelung nicht beeinträchtigt werden.
LU, ZG und der SVV halten die Koppelung der zulässigen Höhe der Entschädigungen an die durchschnittlichen Gesamtkosten der KVG-Versicherer pro versicherte Person für problematisch, da kein hinreichender Zusammenhang zwischen tieferen Kosten und der Leistung des Versicherers bestehe. Vielmehr ergäben sich Kostenunterschiede primär aus der Struktur des Versichertenbestandes sowie aus abweichenden regionalen Versorgungsrealitäten. GE befürchtet, dass die Berücksichtigung des Parameters der durchschnittlichen Gesamtkosten pro versicherte Person unerwünschte Auswirkungen haben könne, wie beispielsweise eine Jagd nach guten Risiken oder eine restriktivere Erstattung von Leistungen. Deshalb spricht sich GE dafür aus, ein diesbezügliches Monitoring vorzusehen. BE bemängelt in diesem Kontext, der Begriff der Gesamtkosten bleibe unklar und sei in den Bestimmungen zur Verhinderung von Missverständnissen zu präzisieren.
VD befürchtet aufgrund der Möglichkeit höherer Entschädigungen für die Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer nach Massgabe der Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung eine Verschlechterung sowohl der Qualität der Verwaltungsdienstleistungen der Versicherer als auch der Arbeitsbedingungen ihrer Mitarbeitenden.
4.2.5 Unternehmerische Freiheit, Wettbewerb, Rekrutierung von Führungskräften
SH lehnt generell staatliche Eingriffe in privatrechtlich geregelte Anstellungsverhältnisse ab.
BE und economiesuisse befürchten, dass Vergütungsobergrenzen die unternehmerische Flexibilität der Krankenkassen einschränken und die Rekrutierung qualifizierter Führungskräfte erschweren könnten. Auch das Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen geht davon aus, dass die Einführung von Höchstentschädigungen sich negativ auf die Kompetenz der Mitglieder der leitenden Organe der KVG-Versicherer auswirken könne. Dadurch bestehe das Risiko finanzieller Einbussen, welche die aktuell ausbezahlten Entschädigungen übersteigen könnten. Bereits deshalb sei von einem staatlichen Eingriff in die Entlöhnung der leitenden Organe abzusehen. Das CP ist der Ansicht, eine übermässige Begrenzung der Entschädigungen könne unternehmerische Dynamiken behindern, die der Effizienz des Systems förderlich seien.
Für die FDP stellt ein staatlich verordneter Lohndeckel für das Kader von Krankenversicherern einen sachfremden Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, wobei die Realitäten eines funktionierenden Wettbewerbs verkannt würden. Solange sich die Schweiz zum System des regulierten