Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/91: 21.453 n Pa. Iv. Hurni. Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von Krankenkassen zulasten der Versicherten · 21 Seiten

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4.2.8 Rechtsgleichheit

prio.swiss bemängelt, die Vorlage berücksichtige nicht, dass die KVG-Versicherer neben der OKP auch im Bereich der Einzel- und Kollektivtaggeldversicherung tätig seien. Versicherer mit einem hohen Anteil an Aufwand oder Ertrag aus dieser Sparte würden benachteiligt, wenn nur OKP-Kennzahlen für die Höchstentschädigungen herangezogen würden.

prio.swiss hält die vorgeschlagene Regelung im System der Sozialversicherungen zudem für sachfremd. Diese generiere eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Andere Sozialversicherungen würden keine vergleichbare Regelung kennen, obwohl sie grösstenteils deutlich höhere Verwaltungskosten aufwiesen. Ähnliche Vorschläge für staatsnahe Betriebe habe das Parlament stets verworfen. Es könne nicht sein, dass allein die Löhne der leitenden Organe der KVG-Versicherer reguliert werden sollten.

4.2.9 Diverse Anmerkungen

AR und die SVP vertreten die Ansicht, dass – solange im Gesundheitswesen eine starke Regulierung greife und öffentliche Aufgaben vollzogen würden – die Einnahmen aller Akteure dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten müssten.

VD verlangt eine Klärung, ob die Vorschriften über die Höchstentschädigungen für die Leitungsorgane oder für deren Mitglieder gelten würden. Gemäss dem Vorentwurf sei von Letzterem auszugehen, der erläuternde Bericht sei in diesem Punkt aber nicht klar genug.

4.3 Artikel 21a Absatz 2 E-KVAG (Höchstentschädigungen der leitenden Organe)

Aus Sicht von SH lässt sich eine Verletzung der vorgesehenen Entschädigungslimitierung durch Kumulation entsprechender Bezüge einer Person, welche in leitenden Organen mehrerer Gruppengesellschaften Einsitz nehme, nicht vollends verhindern.

4.4 Nichteintreten auf die Vorlage: Minderheit I

BE, das CP, economiesuisse, das kf und der SVV plädieren explizit für ein Nichteintreten auf die Vorlage.

4.5 Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe h E-KVAG (Übertretungen): Minderheit II

4.5.1 Befürwortende Anmerkungen

TI ist der Ansicht, dass Widerhandlungen gegen Artikel 21a Absatz 1 E-KVAG in Anwendung von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d KVAG sanktioniert werden könnten und beantragt diesbezüglich eine rechtliche Prüfung. Sollte Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d KVAG im erwähnten Zusammenhang nicht zur Anwendung gelangen können, hält es TI für notwendig, eine ausdrückliche Sanktion in Artikel 54 KVAG gemäss dem Antrag der Minderheit II aufzunehmen.

Auch GE, VD, die EVP, die GRÜNEN, pro-salute.ch, der SGB und Travail.Suisse sprechen sich für die Aufnahme einer solchen Strafbestimmung in die Vorlage aus.

4.5.2 Ablehnende Anmerkungen

ZH und prio.swiss lehnen den Antrag der Minderheit II explizit ab.

4.5.3 Diverse Anmerkungen

Bezüglich der Aufsichtsmassnahmen erachtet die SVP die Vorlage als zu zahnlos und fordert für den Fall von Widerhandlungen – je nach Anzahl und Schwere – eine gesetzliche Verankerung von Verwarnungen sowie Vergütungsabschlägen.

BL spricht sich anstelle einer Strafbestimmung für die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für eine Rückforderung überhöhter Entschädigungen durch die KVG-Versicherer oder die Aufsichtsbehörde aus.