Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/96: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV): Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informationen der Versicherten · 13 Seiten
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kostengünstigere Leistungen, die Wahl von geeigneten besonderen Versicherungsformen und präventive Massnahmen informieren können.
5.2 Verordnung über die Krankenversicherung
Art. 106c Abs. 1, 1bis und 3 KVV
Absatz 1
Gemäss Randziffer 107 der Gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes11 wird in Artikel 106c Absatz 1 KVV das Kürzel KVAV aufgrund mehrmaliger Nennung der Verordnung in Klammern eingeführt.
Absatz 1bis
Mit der vom Parlament am 21. März 2025 verabschiedeten Änderung von Artikel 18 KVAG erhalten anstelle der Versicherten die Kantone den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen, wenn die Prämie vollständig durch die Prämienverbilligung oder durch Ergänzungsleistungen gedeckt ist. Versicherer und Kantone verfügen bereits über die für die Umsetzung dieser Regelung erforderlichen Daten.
Im Bereich der Prämienverbilligung nach KVG kennen die Kantone die tatsächliche Prämie, die der Prämie entspricht, die das BAG für den Krankenversicherer, den Kanton, die Prämienregion, die Altersgruppe, die Franchise, die Versicherungsform und die Unfalldeckung genehmigt hat (Art. 16d Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]12). Diese Prämie wird ihnen im Rahmen des Datenaustausches gemeldet (Art. 54a Abs. 5bisELV; Art. 9 Abs. 1 Bst. e Verordnung des EDI über den Datenaustausch betreffend die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sowie betreffend die Prämienverbilligung). Anhand dieser Daten können die Kantone den Kreis der Versicherten eruieren, für die sie auf den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen Anspruch haben. Zudem kennen die Kantone die Höhe des Prämienausgleichs und den Rückvergütungsbetrag pro versicherte Person, denn der entsprechende Entscheid des BAG wird ihnen mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KVAV). Aufgrund dieser Informationen sind sie in der Lage, den Gesamtbetrag der ihnen zustehenden Rückvergütungen zu berechnen.
Auch die Krankenversicherer kennen den Kreis der Versicherten, deren Prämie vollständig durch öffentliche Mittel gedeckt ist, da die Prämienverbilligung direkt an sie ausgezahlt wird (Art. 65 Abs. 1 KVG). So können sie den Gesamtbetrag der den Kantonen zu entrichtenden Rückvergütungen berechnen.
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