Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/96: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV): Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informationen der Versicherten · 13 Seiten
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der Schweiz vereinbar, die sich aus dem Abkommen vom 21. Juni 199914 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) sowie aus Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 196015 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) ergeben. Die Schweiz erlässt auf der Grundlage des FZA und des revidierten EFTA-Übereinkommens Bestimmungen, die denjenigen der EU über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, namentlich den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009, gleichwertig sind.
Dieses Recht bezweckt keine Harmonisierung der nationalen Sozialversicherungssysteme. Den Staaten steht es frei, die konkrete Ausgestaltung, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihres Sozialversicherungssystems weitgehend selbst zu bestimmen. Dabei müssen sie jedoch die Koordinierungsgrundsätze, wie die Gleichbehandlung von eigenen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien, die Bestimmung des anwendbaren Rechts, die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und die Wahrung erworbener Ansprüche, beachten. Diese Grundsätze werden jedoch von dieser Vorlage nicht tangiert.
Die Vorlage ist auch mit den anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
7.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Gemäss den Artikeln 17 Absatz 4 KVAG und 96 KVG liegt die Befugnis zum Erlass dieser Verordnung beim Bundesrat.
7.3 Datenschutz
Die Verwendung der Daten der Versicherten durch die Versicherer wurde vom Nationalrat in das Kostendämpfungspaket 2 (Art. 56a nKVG) eingebracht. Die Anpassung von Artikel 61 Absatz 1 KVAV soll diesen Entscheid konkretisieren.
Die Persönlichkeitsrechte der Versicherten müssen bestmöglich gewahrt werden. Die Versicherten haben jederzeit die Möglichkeit, die von den Krankenversicherern bereitgestellten spezifischen Informationen durch Widerspruch zu beenden. Darüber hinaus müssen die Versicherer die Versicherten über den Zweck der spezifischen Informationen orientieren und darauf hinweisen, dass der Erhalt der Informationen freiwillig ist.