Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/96: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV): Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informationen der Versicherten · 13 Seiten
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Absatz 2
Absatz 2 betrifft nur noch die Frist für Änderungen von Verträgen oder anderen Vereinbarungen zur Übertragung von wesentlichen Aufgaben. Diese Frist bleibt unverändert. Die Definition der Übertragung von wesentlichen Aufgaben ist neu in Artikel 3a zu finden.
Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen
Die Systematik der Regelung zum Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen wird im Rahmen des vorliegenden Entwurfs überarbeitet.
Art. 31a KVAV
Der Grundsatz, dass der Prämienausgleich von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden muss, und die Verteilung des Betrags auf die Versicherten nach einem angemessenen Schlüssel gelten in allen Fällen eines Ausgleichs von zu hohen Prämieneinnahmen, unabhängig davon, ob die Rückerstattung an den Versicherten oder an den Kanton erfolgt. Diese Punkte sind der Bestimmung über die Modalitäten der Rückerstattung (Art. 33) entnommen und nun separat geregelt.
Art. 32 Abs. 2 KVAV
Die Bestimmung präzisiert den Inhalt des Entscheids, den die Aufsichtsbehörde den Kantonen kommuniziert: Sie teilt ihnen ihren Entscheid zum Genehmigungsantrag des Versicherers, die Höhe des Prämienausgleichs und den Rückvergütungsbetrag pro versicherte Person mit.
Art. 33 KVAV
Titel
Die Bestimmung gilt nur noch für die Rückerstattung an die Versicherten. Dies wird im Titel präzisiert.
Absatz 1
Dieser Absatz übernimmt Artikel 33 Absatz 2 inhaltlich, wobei die Terminologie der Verordnung an diejenige des Gesetzes angepasst wird. So steht der Begriff «Rückerstattung» sowohl in Artikel 18 Absatz 1 KVAG als auch in dieser Bestimmung.
Absatz 2
Diese Bestimmung übernimmt Artikel 33 Absatz 3 KVAV, wobei der Verweis angepasst wird.