Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/96: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV): Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informationen der Versicherten · 13 Seiten
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Der Mechanismus für den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen muss einfach bleiben. Im Rahmen der Umsetzung der Prämienverbilligung sieht die Vorlage für den Versicherer die Pflicht vor, den betroffenen Kantonen die Versicherten mitzuteilen, deren Prämie vollständig durch die Prämienverbilligung gedeckt ist. So können die Kantone überprüfen, ob das ihrer eigenen Liste entspricht. Der Versicherer kommuniziert ihnen auch den Rückvergütungsbetrag pro versicherte Person, der aus dem den Kantonen gemeldeten Entscheid hervorgeht (Art. 32 Abs. 2 KVAV), sowie den Gesamtbetrag, auf den sie Anspruch haben.
Aufgrund des Verweises in Artikel 54a Absatz 6 ELV findet der oben beschriebene Prozess auch Anwendung im Bereich der Ergänzungsleistungen. Da der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen (ELG13) direkt an die Versicherer ausgezahlt wird (Art. 21a Abs. 1 ELG), kennen diese den Kreis der Versicherten, deren Prämie vollständig durch Ergänzungsleistungen gedeckt ist.
Absatz 3
Die in dieser Bestimmung vorgesehene Jahresrechnung dient dazu, den Kanton über die Begünstigten der Prämienverbilligungen und den Gesamtbetrag, den der Versicherer ihnen im Laufe des Jahres dafür ausbezahlt hat, zu informieren. Die Kantone haben das Recht, den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen bei der Prämienverbilligung zu berücksichtigen. Es ist daher angebracht, den Rückvergütungsbetrag nach Artikel 31a KVAV in der Jahresrechnung anzugeben. Diese muss zudem den betroffenen Zeitraum beinhalten. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass der Prämienausgleich im Folgejahr des Jahres erfolgt, in dem die Prämieneinnahmen zu hoch waren. Das betroffene Jahr muss in der Rechnung klar ausgewiesen sein.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den Bund, weder in finanzieller noch in personeller Hinsicht.
6.2 Auswirkungen auf Kantone
Ein Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen zugunsten der Kantone ändert nichts am Betrag, den diese für die Prämienverbilligung aufwenden müssen. Sie haben aber die Möglichkeit, die erhaltenen Rückerstattungen dafür einzusetzen. Diese Vorlage hat auch keine Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen. Die Bezügerinnen und Bezüger dieser Leistungen haben Anspruch auf den gesamten Betrag der Durch-
13 SR 831.30