Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/96: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV): Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informationen der Versicherten · 13 Seiten

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zu hohen Prämieneinnahmen bei Auszahlung des Rückvergütungsbetrags an die Kantone beschreibt.

Der Entwurf sieht auch eine Anpassung der Frist vor, innerhalb derer Gesuche um Änderung des örtlichen Tätigkeitsbereichs, Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen und über die Taggeldversicherung sowie allgemeine Versicherungsbedingungen einzureichen sind. Schliesslich wird in den Artikeln 51 und 54 E-KVAV der Verweis auf die Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) an den Verweis in Artikel 50 KVAV angeglichen.

2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Die Versicherer sind als einzige Unternehmen von der neuen Regelung betroffen. Es können daher keine vereinfachten Regeln für sie vorgesehen werden (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Bundesgesetz über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten6). Für den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen sieht der vorliegende Entwurf einen möglichst einfachen Mechanismus vor, damit sich der Aufwand für die Krankenversicherer in Grenzen hält. Er führt lediglich eine neue Pflicht für sie ein: Wenn sie einen Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen vornehmen, müssen sie den betroffenen Kantonen bestimmte Informationen weitergeben (Art. 106c Abs. 1bisEntwurf der Krankenversicherungsverordnung [E-KVV]7). Anzumerken ist, dass der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen ein fakultatives Instrument ist: Die Versicherer entscheiden selbst, ob sie einen solchen Ausgleich vornehmen. Das Argument des damit verbundenen Zusatzaufwands wird daher in ihrem Entscheidungsprozess berücksichtigt.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Das Recht der Europäischen Union (EU) koordiniert die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten, sieht jedoch nicht deren Harmonisierung vor. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die konkrete Ausgestaltung, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihres Sozialversicherungssystems weitgehend selbst zu bestimmen. Dabei müssen sie jedoch die Koordinierungsgrundsätze

6 SR 930.31

7 SR 832.102