Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/96: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV): Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informationen der Versicherten · 13 Seiten

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Die vorliegende Vorlage sieht eine Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vor. Diese Änderung ermöglicht einerseits das Inkrafttreten ei-

ner Bestimmung des zweiten Pakets von Massnahmen zur Kostendämpfung und

enthält andererseits die Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Kranken-

versicherungsaufsichtsgesetzes.

1 Übersicht

1.1 Ausgangslage

Am 21. März 2025 hat das Parlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)1 verabschiedet: Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 22. Diese wird über mehrere Verordnungen umgesetzt und soll gestaffelt in Kraft treten. Artikel 61 Absatz 1 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)3 wird angepasst, damit er mit Artikel 56a nKVG vereinbar ist.

Zudem hat das Parlament am 21. März 2025 auch eine Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG)4 verabschiedet: Teilnahme der Kantone am Prämiengenehmigungsverfahren, Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen5. Deren Umsetzung erfolgt ebenfalls in diesem Entwurf zur Änderung der KVAV.

1.2 Inhalt der Vorlage

Im Rahmen des zweiten Massnahmenpakets zur Kostendämpfung erlaubt das Parlament den Versicherern, die Versicherten gezielt über kostengünstigere Leistungen, die Wahl von geeigneten besonderen Versicherungsformen und präventive Massnahmen zu informieren. Artikel 61 Absatz 1 KVAV wird angepasst, um diese gezielte Information zu ermöglichen.

Die Änderung des KVAG verstärkt einerseits die Rolle der Kantone im Prämiengenehmigungsverfahren. Andererseits sieht sie vor, dass der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen den Kantonen gewährt wird, wenn die Prämie der versicherten Person vollständig durch öffentliche Mittel gedeckt ist. Die Umsetzung der neuen Regelung erfolgt im Entwurf zur Änderung der KVAV, der die Modalitäten für den Ausgleich von

1 SR 832.10

2BBl 2025 1108

3 SR 832.121

4 SR 832.12

5 BBl 2025 1107