Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/96: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV): Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informationen der Versicherten · 13 Seiten

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gemäss den Verordnungen (EG) Nr. 883/20048 und Nr. 987/20099, wie das Diskriminierungsverbot, die Anrechnung von Versicherungszeiten und die grenzüberschreitende Leistungserbringung, beachten.

Diese Vorlage betrifft einerseits den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen und andererseits die gezielte Information der Versicherten. Diese Bereiche sind nicht durch europäisches Recht geregelt.

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Beantragte Neuregelung

Der vorliegende Entwurf enthält die Ausführungsbestimmungen zu den am 21. März 2025 verabschiedeten Gesetzesänderungen (siehe Ziffer 1.1 weiter oben). Er sieht auch eine Anpassung der Frist vor, innerhalb derer Gesuche um Änderung des örtlichen Tätigkeitsbereichs, neue Bestimmungen über die besonderen Versicherungsformen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und über die Taggeldversicherung sowie allgemeine Versicherungsbedingungen einzureichen sind. Schliesslich wird in den Artikeln 51 und 54 E-KVAV der Verweis auf die Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) an den Verweis in Artikel 50 KVAV angeglichen.

4.2 Umsetzungsfragen

Die Weitergabe der Informationen nach Artikel 106c Absatz 1bisE-KVV kann über den von den Versicherern und den Kantonen implementierten Datenaustauschkanal erfolgen. Parallel zu dieser Vorlage prüfen Versicherer und Kantone die Notwendigkeit einer Anpassung des Datenaustauschkonzepts gemäss Artikel 5 der Verordnung des EDI über den Datenaustausch betreffend die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sowie betreffend die Prämienverbilligung10.

8Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1) sowie in der für die Schweiz gemäss Anlage 2 Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31) jeweils verbindlichen Fassung

9Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II des FZA jeweils verbindlichen Fassung (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11) sowie in der für die Schweiz gemäss Anlage 2 Anhang K des EFTA-Übereinkommens jeweils verbindlichen Fassung

10 SR 832.102.2