Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/96: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV): Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informationen der Versicherten · 13 Seiten
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Absatz 3
Diese Bestimmung übernimmt Artikel 33 Absatz 4 KVAV.
Art. 50 Abs. 1, 51 Abs. 2 und 54 Abs. 1 Bst. a KVAV (Fussnoten)
Die Artikel 50 Absatz 1, 51 Absatz 2 und 54 Absatz 1 Buchstabe a KVAV verweisen auf die Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER). Die Verweise sind jedoch uneinheitlich. Gemäss dem Verweis in Artikel 50 KVAV können die Swiss GAAP FER am Sitz ihres Verlags kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden, während die Verweise in Artikel 51 und 54 KVAV nur die Möglichkeit des Bezugs gegen Bezahlung erwähnen. Diese Verweise müssen vereinheitlicht und die Postadresse des Verlags aktualisiert werden. Neu übernimmt der Verweis in den Artikeln 51 und 54 E-KVAV die Formulierung des Verweises in Artikel 50 KVAV und erwähnt auch die Möglichkeit der kostenlosen Einsicht der Swiss GAAP FER am Sitz ihres Verlags.
Art. 61 Abs. 1 KVAV
In der Krankenversicherung gilt das Rückerstattungsprinzip. Der Krankenversicherer kommt also für die im Einzelfall abgerechneten Kosten auf (Art. 25 Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer überprüft die Rechnung und hat die Kosten zu erstatten, wenn die Behandlung wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich war (Art. 56 KVG). Grundsätzlich ist es nicht die Aufgabe der Krankenversicherer, die Behandlung der Versicherten zu steuern oder zu koordinieren. Im Einklang mit diesem Prinzip fordert Artikel 61 Absatz 1 KVAV, dass alle Versicherten gleichbehandelt werden ohne Unterscheidung des Gesundheitszustandes oder eines Indikators dafür. Deshalb sind unter anderem personalisierte Informationen an die Versicherten nach geltendem Recht nicht zulässig.
Mit dem vom Parlament am 21. März 2025 verabschiedeten Artikel 56a Absatz 1 KVG können die Krankenversicherer die Versicherten gezielt über kostengünstigere Leistungen, die Wahl von geeigneten besonderen Versicherungsformen und präventive Massnahmen informieren. Die Persönlichkeitsrechte der Versicherten müssen dabei bestmöglich gewahrt werden. Die Versicherten haben jederzeit die Möglichkeit, die von den Krankenversicherern bereitgestellten spezifischen Informationen durch Widerspruch zu beenden (Art. 56a Abs. 2 KVG). Darüber hinaus müssen die Versicherer die Versicherten über den Zweck der spezifischen Informationen orientieren und darauf hinweisen, dass der Erhalt der Informationen freiwillig ist.
Gemäss Artikel 61 Absatz 1 KVAV hat der Krankenversicherer alle Versicherten gleich zu behandeln, ohne Unterscheidung des Gesundheitszustandes oder eines Indikators dafür, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme in die Versicherung, die Wahl der Versicherungsform, die Mitteilungen an die Versicherten sowie die Frist, innerhalb derer die Leistungen vergütet werden. Infolge der oben beschriebenen Anpassung des KVG muss in Artikel 61 Absatz 1 E-KVAV in der Aufzählung «die Mitteilungen an die Versicherten» gestrichen werden, da die Krankenversicherer die Versicherten gezielt über