Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/96: Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV): Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen, gezielte Informationen der Versicherten · 13 Seiten

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schnittsprämie nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG oder der tatsächlichen Prämie, wenn diese unter der Durchschnittsprämie liegt, und der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen fliesst weder in die Berechnung der Durchschnittsprämie noch in die Berechnung der tatsächlichen Prämie im Sinne von Artikel 16d ELV ein.

Der Mechanismus zur Rückerstattung an die Kantone ist einfach. Der zusätzliche administrative Aufwand, den seine Umsetzung für diese bedeuten könnte, wird durch den Rückvergütungsbetrag kompensiert, den sie erhalten.

Die gezielte Information der Versicherten hat keine Auswirkungen auf die Kantone.

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen ist ein fakultatives Instrument, und es lässt sich nicht im Voraus ermitteln, wie viele Versicherer davon Gebrauch machen werden, welche Beträge rückerstattet werden, und folglich auch nicht, wie hoch die Rückerstattungen an die Versicherten und die Kantone ausfallen.

Durch die gezielte Information der Versicherten sollen Einsparungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erzielt werden, die sich auf die Höhe der Prämien auswirken. Es ist jedoch nicht möglich, diese zu beziffern. Denn einerseits ist nicht bekannt, wie die Versicherten darauf reagieren, das heisst, ob sie danach kostengünstigere Leistungen, eine für ihre Situation besser geeignete besondere Versicherungsform und präventive Massnahmen wählen. Andererseits steht es ihnen frei, den Erhalt dieser Informationen abzulehnen.

6.4 Andere Auswirkungen

Diese Vorlage enthält nur eine neue Pflicht für die Versicherer: die Weitergabe der Daten nach Artikel 106c Absatz 1bisE-KVV an die Kantone. Diese Weitergabe kann über den bereits implementierten Datenaustauschkanal zwischen Kantonen und Versicherern erfolgen. Parallel zu dieser Vorlage prüfen Versicherer und Kantone die Notwendigkeit einer Anpassung des Datenaustauschkonzepts gemäss Artikel 5 der Verordnung des EDI über den Datenaustausch betreffend die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sowie betreffend die Prämienverbilligung. Die Vorlage hat keine weiteren Auswirkungen auf die Krankenversicherer.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen zu den vom Parlament am 21. März 2025 verabschiedeten Gesetzesänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen