Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 49 Seiten

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Die Aufhebung der Kommission wird neben der Streichung von Artikel 21 SSchG (Ein- setzung der Kommission) eine Aufhebung von Artikel 23 der Schweizerschulenverord- nung vom 28. November 201427 (SSchV) zur Folge haben (Zusammensetzung und Aufgaben der Kommission).

2.5 Medizinalberufekommission (MEBEKO)

2.5.1 Die beantragte Neuregelung

Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) ist gemäss Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 200628 über die universitären Medizinalberufe (MedBG) vom Bundesrat eingesetzt und nimmt Entscheidungs- und Beratungsfunktionen im Bereich der univer- sitären Medizinalberufe wahr. Im Zentrum ihrer Tätigkeit steht die Anerkennung aus- ländischer Diplome und Weiterbildungstitel. Die Mitgliederzahl der MEBEKO soll redu- ziert werden. Dies soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass auf die Vertretung des Bundes sowie auf eine der drei Vertretungen der Humanmedizin und auf eine Ver- tretung der Kantone (EDK) verzichtet wird. Somit wird gewährleistet, dass die Vertre- tung der fünf universitären Medizinalberufe, der Kantone, der universitären Hochschu- len und der betroffenen Berufsverbände in den beiden Sektionen der MEBEKO weiter- hin gewährleistet ist. Zumindest eine Vertretung der jungen Ärzteschaft oder der Stu- dierenden wird auch weiterhin gewährleistet werden.

2.5.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Reduktion der Mitgliederzahl der MEBEKO bewirkt eine entsprechende Kosten- minderung von maximal 15 000 Franken pro Jahr, insbesondere bewirkt dies Einspa- rungen bei Sitzungsgeldern und Spesen. Damit wird die Kommission nicht nur schlan- ker strukturiert, sondern auch wirtschaftlicher ausgestaltet, ohne dass die Qualität der Arbeit oder die angemessene Vertretung der relevanten Interessen beeinträchtigt wird.

2.5.3 Umsetzungsfragen

Für die Umsetzung muss Artikel 49 Absatz 2 MedBG geringfügig angepasst werden.

2.6 Prüfungskommission der universitären Medizinalberufe

2.6.1 Die beantragte Neuregelung

Bislang bestehen für jede Fachrichtung der universitären Medizinalberufe (Humanme- dizin, Zahnmedizin, Chiropraktik, Pharmazie und Veterinärmedizin) separate, vonein- ander unabhängige Prüfungskommissionen (Behördenkommissionen). Diese sind für die Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der eidgenössischen Prüfungen in den universitären Medizinalberufen zuständig. Mit der geplanten Anpassung sollen diese

27 SR 418.01

28 SR 811.11