Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 49 Seiten
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Die Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz (KomABC) ist eine ständige, ausser- parlamentarische Verwaltungskommission, die Bundesrat, Behörden und Organisatio- nen als beratendes Fachgremium im Bereich Schutz der schweizerischen Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen vor atomaren (nuklearen und radiologischen, (A), biologi- schen (B) und chemischen (C)) Risiken und Bedrohungen zur Verfügung steht. Die Strategie „ABC-Schutz Schweiz“ der KomABC soll garantieren, dass die Schweiz mit- tel- und langfristig auf ein mögliches A-, B- oder C-Ereignis bestmöglich vorbereitet ist. Die KomABC ist administrativ dem Bundesamt für Bevölkerungschutz (BABS) ange- gliedert.
Die KomABC besteht aktuell aus 15 Mitgliedern und stellt eine interessante Ressource dar, aus der die Bundesverwaltung zusätzliches Wissen im Bereich ABC bezieht. Die dort vertretenen Wissenschaftlerinnen und Ärzte bringen willkommenes Fachwissen ein, insbesondere in einer Zeit, in der die internationalen Investitionen und Entwicklun- gen im Bereich ABC-Waffen und -Bedrohungsszenarien zunehmen. Das Labor Spiez sowie der Geschäftsbereich Nationale Alarmzentrale und Ereignisbewältigung des BABS arbeiten jedoch mit renommierten Wissenschaftlern zusammen, pflegen gezielt Netzwerke und beschäftigen selber Forscherinnen und Forscher. Es ist daher ange- zeigt, auf die KomABC zu verzichten und sich künftig stärker auf diese drei Säulen zu stützen, auch wenn der Wissensverlust nicht vollständig kompensiert werden kann.
2.7.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Das jährliche Budget der KomABC beträgt 78 600 Franken. Die KomABC erbringt Be- ratungsleistungen, die bei einer Auflösung situativ extern beschafft werden müssten. Gewisse Aufgaben, z.B. für die Strategie «ABC-Strategie Schweiz», müssten durch das BABS übernommen werden.
Zu den Auswirkungen auf den Bund vgl. Ziff. 4.1.7.
2.8 Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
2.8.1 Die beantragte Neureglung
Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung gemäss Artikel 73 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194631 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), kurz «AHV/IV-Kommission», soll mit der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge gemäss Artikel 85 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198232 über die berufliche Vorsorge (BVG), kurz «BVG-Kommission», zur «Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge» fusioniert werden. Die neue Bezeichnung entspricht dem Wortlaut der Verfassungsgrundlage in Artikel 111 der Bundesverfassung. Sowohl die AHV/IV-Kommission als auch die BVG-Kommission widmen sich Fragen im Zusammenhang mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Rahmen des Dreisäulensys- tems. Eine Zusammenlegung ermöglicht es, Synergien zu nutzen und die ganzheitliche
31 SR 831.10
32 SR 831.40