Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 49 Seiten
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Kommissionen in einer einzigen gemeinsamen Prüfungskommission zusammenge- führt werden. Dabei soll pro universitären Medizinalberuf eine Subkommission gebildet werden, damit die für die jeweilige Prüfung notwendige fachspezifische Expertise si- chergestellt ist.
Die Fusion verfolgt zwei Hauptziele: Einerseits soll gewährleistet bleiben, dass das für den jeweiligen Medizinalberuf zentrale Fachwissen sowie die Erfahrungen der Ausbil- dungsinstitutionen weiterhin systematisch einbezogen wird. Andererseits sollen durch die einheitliche Organisation Synergien in technischen und organisatorischen Fragen besser genutzt werden können. Damit wird eine effizientere und konsistentere Aufga- benerfüllung ermöglicht, ohne den notwendigen Rückgriff auf die spezifische Fachkom- petenz der einzelnen Medizinalberufe zu beeinträchtigen.
Ein zentrales Element für die Fusion der fünf bestehenden Prüfungskommissionen ist die Notwendigkeit, die zulässige Höchstzahl der Mitglieder zu überschreiten. Diese liegt grundsätzlich bei 15. Gemäss Artikel 8d Absatz 2 Buchstabe a RVOV kann diese Zahl jedoch insbesondere überschritten werden, wenn mehrere Kommissionen zusammen- gelegt werden. Dies ist vorliegend der Fall, da die bestehenden fünf Prüfungskommis- sionen zu einer einzigen Prüfungskommission fusioniert werden. Darüber hinaus ist auch der weitere Anwendungsfall gemäss Buchstaben b gegeben: Eine deutlich hö- here Mitgliederzahl ist erforderlich, damit sämtliche Medizinalberufe und Ausbildungs- institutionen vertreten sind.
2.6.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Mit der Fusion der bisher getrennten Prüfungskommissionen wird insbesondere eine effizientere Organisation angestrebt. Durch die Bündelung von Ressourcen sowie die gemeinsame Nutzung administrativer und technischer Strukturen können Synergien genutzt werden, die eine effizientere Aufgabenerfüllung ermöglichen. Zudem kann sich aus einer allfälligen Reduktion der Anzahl Mitglieder pro Subkommission eine direkte Kostenreduktion in der Höhe von bis zu 2 000 Franken ergeben.
2.6.3 Umsetzungsfragen
Für die Umsetzung muss Artikel 13a des MedBG, der explizit mehrere Prüfungskom- missionen vorsieht, angepasst werden. Zudem sind die Prüfungsverordnung MedBG vom 26. November 200829 sowie die Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 200730 (MedBV) entsprechend zu überarbeiten.