Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 49 Seiten
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2.1.3 Liste der Kommissionen (Anhang 2 RVOV)
Die ausserparlamentarischen Kommissionen sind in Anhang 2 RVOV aufgelistet. Im Hinblick auf die Auflösung von Kommissionen muss der Anhang angepasst werden.
2.2 Tripartite Arbeitskommission des Bundes
2.2.1 Die beantragte Neuregelung
Die tripartite Kommission im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr (TPK Bund, 18 Mitglieder) wird mit der Eidgenössischen Arbeitskommis- sion (EAK, 19 Mitglieder) zur tripartiten Arbeitskommission des Bundes fusioniert. Die fusionierte Kommission wird neu aus 15 Mitgliedern bestehen, wovon fünf die Arbeit- nehmerverbände vertreten, fünf die Arbeitgeberverbände, zwei den Bund und drei die Kantone. Die Vertretung des Bundes setzt sich zusammen aus einem Mitglied des Staatsekretariates für Migration (SEM) und einem Mitglied der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Letzteres, in der Regel die Leiterin oder der Leiter der Direktion für Arbeit hat den Vorsitz in der Kommission inne.
Durch die Fusion entsteht eine agilere Kommission, deren Fokus auf der Umsetzung und den Durchführungsorganen (Kantone und Sozialpartner) liegt. Ausserdem ermög- licht sie eine optimierte Nutzung der Ressourcen, da ein Teil der Sitzungstaggelder und des administrativen Aufwands für alle Beteiligten eingespart werden kann.
2.2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die Reduktion der Taggelder aufgrund der Verringerung der Mitgliederzahl (von 37 auf
15) und der möglichen Anzahl Sitzungen wird zu jährlichen Einsparungen in Höhe von etwa 18 000 Franken führen (Taggelder, Spesen, Sekretariat).
Die in Artikel 360b Obligationenrecht (OR)23 und in Artikel 34 Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (ArG)24 aufgeführten Aufgaben werden in der fusionierten Kommission wei- terhin wahrgenommen werden.
2.2.3 Umsetzungsfragen
Die Kommission erlässt ein Reglement, das die Details ihrer Organisation festhält und welches vom WBF genehmigt wird
2.3 Schweizerischer Wissenschaftsrat (SWR)
2.3.1 Die beantragte Neuregelung
Der Schweizerische Wissenschaftsrat (SWR) soll aufgehoben werden, da sich die An- forderungen und Herausforderungen im Bereich Forschung und Innovation (BFI-Be-
23 SR 220
24 SR 822.11