Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 49 Seiten

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BAFU wird die Kantone und die Wirtschaft auch nach Auflösung der Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe bei Bedarf miteinbeziehen.

2.14 Akkreditierungskommission (AKKO)

2.14.1 Die beantragte Neuregelung

Die Akkreditierungskommission entspricht den heutigen Anforderungen nicht mehr. Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG)34 und die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV)35 schreiben vor, dass die Schweizer Akkreditierungsstelle (SAS) die interna- tional festgelegten Anforderungen einzuhalten hat. Diese Anforderungen finden sich in der Norm SN EN ISO/IEC 17011 «Konformitätsbewertungen – Anforderungen an Ak- kreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren».

Gemäss der in der SN EN ISO/IEC 17011 enthaltenen Anforderungen soll eine natio- nale Akkreditierungsbehörde über ein Gremium zur Kontrolle der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfügen, das ausgewogen aus Vertretern der interessierten Kreise be- setzt ist. Bis anhin nahm die vom Bundesrat eingesetzte Akkreditierungskommission diese Aufgabe teilweise wahr.

Neu soll diese Aufgabe von einem Akkreditierungsbeirat übernommen werden, der durch den Bundesrat eingesetzt wird. Damit werden die Aufgaben des Gremiums ge- schärft. Wie international gefordert, wird der Beirat zu Fragen der Unparteilichkeit und der Unabhängigkeit beigezogen. Dieses Organ wird ebenfalls die Form einer ausser- parlamentarischen Kommission haben.

2.14.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Mit dem Akkreditierungsbeirat kann die SAS ihre Aufgaben weiterhin unter Einhaltung der internationalen Kriterien wahrnehmen. Mit der Ablösung der Akkreditierungskom- mission durch den Akkreditierungsbeirat wird die administrative Belastung für die Be- teiligten gesenkt und eine effizientere Behandlung der Anträge ermöglicht.

2.14.3 Umsetzungsfragen

Die Amtsperiode der derzeit eingesetzten Akkreditierungskommission dauert noch bis Ende 2027. Das heisst, es stehen rund zwei Jahre zum Aufbau des Akkreditierungs- beirats zur Verfügung. Diese Zeit wird dazu genutzt, um in einem ersten Schritt ein Reglement aufzusetzen und durch das WBF genehmigen zu lassen. Im Anschluss wer- den die Mitglieder berufen.

34SR 946.51

35 SR 946.512