Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 49 Seiten

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Keine ausserparlamentarischen Kommissionen sind sodann die Leitungsorgane von Betrieben und Anstalten des Bundes sowie Vertretungen des Bundes in Organen Drit- ter ‒ das können internationale oder kantonale Organe oder Organe von Anstalten oder Körperschaften des Bundes sein.

Die Vorlage ändert auch nichts an der Tatsache, dass ausserparlamentarische Kom- missionen bei Ämterkonsultationen konsultiert werden können. Da die ausserparla- mentarischen Kommissionen für den Bundesrat oder die Bundesverwaltung tätig sind, werden sie zum Bestand der Bundesverwaltung gerechnet.37 Sie können seit der Än- derung vom 26. September 201438 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200539 (VlG) auch im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren konsultiert werden; die Änderung sieht die Beteiligung von interessierten ausserparlamentarischen Kommis- sionen explizit vor (Art. 4 Abs. 2 Bst. e VlG).

Artikel 2 Absatz 1 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 199640 definierte ausser- parlamentarische Kommissionen als vom Bund eingesetzte Gremien, die für Regierung und Verwaltung öffentliche Aufgaben erfüllen. Artikel 57a Absatz 1 RVOG soll diese Elemente «in aktualisierter und erweiterter Form»41 übernehmen. Die Berichte der PVK und der GPK-S zeigen, dass die derzeitige Formulierung jedoch auch in einem engeren Sinn verstanden werden kann. Die Änderung dieses Absatzes zielt darauf ab, wieder mehr Transparenz und Klarheit zu schaffen. Das Ziel der Änderung besteht keinesfalls darin, den Begriff der ausserparlamentarischen Kommission auf andere Gremien aus- zudehnen.

Die Beratungsaufgabe (Bst. a) bleibt bestehen. Sie ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Kommission die Aufgabe hat, Empfehlungen zuhanden des Bundesrates oder der Verwaltung abzugeben.

Einige ausserparlamentarische Kommissionen werden mit Regulierungs- und Auf- sichtstätigkeiten betraut (Bst. b). So beispielsweise die Wettbewerbskommission (WEKO), die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Unabhängige Be- schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen.

Um die Kommissionen, die keine Rechtsnormen erlassen und keine Aufsichtsfunktion haben, nicht auszuschliessen, wird schliesslich der Begriff der öffentlichen Aufgaben wieder aufgenommen (Bst. c). Hierbei wird es sich insbesondere um die Kommissionen handeln, die für die Organisation der Prüfungen für bestimmte Berufe zuständig sind (z. B. die Prüfungskommission für das Veterinärwesen oder die Eidgenössische Kom- mission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer). Es kann sich aber auch um an- dere Aufgaben handeln, wie z. B. bei der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK), welche die

37BBl 2007 6641, S. 6651

38AS 2016 925; BBl 2013 8875

39 SR 172.061

40 AS 1996 1651

41 BBl 2007 6641, S. 6651