Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

kanzlei koordinierten «Zusammenarbeit zwischen Bundesverwaltung und Wissen- schaft im Krisenfall» genutzt werden. Im Gegenzug wird die Auflösung zur Folge haben, dass der notwendige fachliche Begleitprozess zum Pandemieplan über individuelle Mandate, externe Gutachten oder neue Arbeitsgruppen neu aufgebaut und koordiniert werden müsste. Es ist auch möglich, dass gewisse Mandate in Zukunft bezahlt werden müssten.

2.15.3 Umsetzungsfragen

Für die Umsetzung der vorgeschlagenen Bestimmungen sind keine Gesetzes- oder Verordnungsänderungen erforderlich. Die Auflösung der Kommission hat lediglich eine Änderung von Anhang 2 der RVOV zur Folge. Ein Vernehmlassungsverfahren ist jedoch gerechtfertigt, da die Kommission in der Öffentlichkeit rege diskutiert wird. Bis zur Auflösung der EKP per 31.12.2027 (Ende der Amtsperiode) bleibt genügend Zeit, um die Arbeiten (wie beispielsweise den fachliche Begleitprozess zum Pandemieplan) in die eine neue Struktur zu überführen.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Erläuterungen zu den Gesetzen

3.1.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG)

Art. 57a Abs. 1

Die vorliegende Bestimmung soll breiter gefasst werden. Die Diskussionen im Nach- gang zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) vom 15. November 202236 sowie im Rahmen der vertieften Überprüfungsarbeiten haben ge- zeigt, dass die Zweckumschreibung im geltenden Artikel 57a RVOG («Beratung von Bundesrat und Bundesverwaltung») zu eng ist und zahlreiche Tätigkeiten und Funktio- nen von ausserparlamentarischen Kommissionen – insbesondere auch solcher, die ge- setzlich geregelt sind – nicht erfasst werden. Es handelt sich hier um eine Anpassung an die rechtliche Praxis.

Der Begriff ständig bleibt unverändert. Ausserparlamentarische Kommissionen müssen für eine unbestimmte Dauer vorgesehen sein. Auf Zeit eingesetzte Gremien des Bun- des, wie namentlich Expertengruppen bei Gesetzesvorhaben, fallen nach wie vor nicht unter die ausserparlamentarischen Kommissionen.

36 FF 2022 3006