Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 49 Seiten
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Tarife der Verwertungsgesellschaften genehmigt (Art. 55 Abs. 1 des Urheberrechtsge- setzes vom 9. Oktober 199242).
Absatz 2 wird nicht geändert. So kann eine ausserparlamentarische Kommission nur dann Entscheidungsbefugnis haben, wenn der Gesetzgeber dies vorgesehen hat. Die Bedingungen von Artikel 57b RVOG werden unabhängig von der Definition des Zwecks der ausserparlamentarischen Kommissionen weiterhin gelten.
Art. 57gbisKommunikation
Verschiedentlich wurde aus dem Parlament Unmut geäussert über die Lobbying-Akti- vitäten von ausserparlamentarischen Kommissionen (vgl. Debatten zur Mo. 25.301843). Die vorliegende Bestimmung formuliert hier klare Regeln.
Die zuständige Behörde, welcher die Kommission unterstellt ist, ist diejenige gemäss Artikel 8e Absatz 2 Buchstabe j erster Teil RVOV. Es handelt sich also um das Depar- tement und nicht um die Verwaltungseinheit, die das Sekretariat der Kommission führt. Das Departement kann diese Zuständigkeit jedoch an seine Ämter delegieren.
Nach Absatz 1 dürfen die Mitglieder und die Sekretariate von ausserparlamentarischen Kommissionen Mitglieder oder Organe des Parlaments nur über das Generalsekreta- riat des Departements, dem sie angehören, kontaktieren.
Absatz 2 sieht vor, dass der Gesetzgeber in Spezialgesetzen Ausnahmen für die be- treffenden ausserparlamentarischen Kommissionen vorsehen kann.
3.1.2 Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR)
Art. 360a Abs. 1 und 3; Art. 360b Randtitel Abs. 1, 4, 5 und 6; Art. 360c
Die neue Kommission, die sich aus der Fusion der Eidgenössischen Arbeitskommis- sion und der Tripartiten Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Mass- nahmen zum freien Personenverkehr ergibt, bekommt den Namen «Tripartite Arbeits- kommission des Bundes».
3.1.3 Bundesgesetz vom 28. September 195644 über die Allgemeinverbindlich erklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG)
Art. 1a Abs. 1
Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bun- des».
42SR 231.1
43www.parlament.ch > 25.3018 | Zahl der ausserparlamentarischen Kommissionen reduzieren > Amtliches Bulletin