Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 49 Seiten
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Der Ausschuss für die Erwerbsersatzordnung (EO), der aus Mitgliedern der Eidgenös- sischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestellt wird, soll aufgehoben werden. Heute wird dieser Ausschuss zu Rechtssetzungsvorha- ben im Bereich der EO konsultiert und kann dem Bundesrat Anregungen zur Durchfüh- rung der EO unterbreiten. Weitere Aufgaben überträgt ihm das Gesetz keine. Die Kan- tone, Wirtschaftsverbände und Verbände der Durchführungsstellen werden zu Recht- setzungsvorhaben im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren systematisch konsul- tiert. Eine zusätzliche Konsultation eines Ausschusses der Eidgenössischen Kommis- sion für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist deshalb nicht notwendig. Anregungen zur Durchführung der EO können direkt an das zuständige Bundesamt gerichtet werden, ohne dass dazu ein ständiger Ausschuss eingesetzt werden muss.
3.1.15 Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 200350 (WFG)
Art. 49
Mit der Aufhebung von Artikel 49 WFG wird die gesetzliche Grundlage für die Einset- zung der Eidgenössischen Kommission für Wohnungswesen aufgehoben. Gemäss Ar- tikel 47 Absatz 2 der Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November 200351 ge- nehmigt das WBF auf Antrag der EKW die Forschungsprogramme. Künftig würden die Forschungsprogramme direkt vom WBF genehmigt.
3.1.16 Konsumenteninformationsgesetz vom 5. Oktober 199052 (KIG)
Art. 9
Mit der Aufhebung von Art. 49 Konsumenteninformationsgesetz wird die gesetzliche Grundlage für die Einsetzung der Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen aufgehoben. Dank der institutionell verstärkten Wahrnehmung der Konsumentenange- legenheiten seit Anfang der 2020er innerhalb der Bundesverwaltung, tragen die Arbei- ten der EKK nicht mehr wesentlich zur Meinungs- und Willensbildung von Bundesrat und Bundesverwaltung bei. Die erforderlichen Kenntnisse sind in der Bundesverwal- tung vorhanden. Entsprechend kann auch das Reglement der Eidgenössischen Kom- mission für Konsumentenfragen53 aufgehoben werden.
3.2 Erläuterungen zu den Verordnungen
3.2.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. Novem ber 1998 (RVOV)
Anhang 2
50 SR 842
51 SR 842.1
52 SR 944.0
53 SR 944.1