Vernehmlassungsvorlage - SVKG
Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 8 Seiten
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251.5 Kartelle
b. Vergeltungsmassnahmen, die zur Durchsetzung der Wettbewerbsabrede vereinbart waren, nicht durchgeführt hat.
Art. 7 Maximale Sanktion
1 Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG).
2 Die maximale Sanktion wird für jeden Verstoss separat festgelegt.
3. Abschnitt: Vollständiger Erlass der Sanktion aufgrund der ersten Selbstanzeige
Art. 8 Voraussetzungen
1 Die WEKO erlässt einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 5 Absätze 3 oder 4 KG anzeigt und als Erstes:
a. Informationen liefert, die es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, ein kartellrechtliches Verfahren nach Artikel 27 KG zu eröffnen; oder
b. Beweismittel vorlegt, welche es der WEKO ermöglichen, einen Verstoss nach Artikel 5 Absätze 3 oder 4 KG festzustellen.
2 Die WEKO erlässt die Sanktion nur, wenn das Unternehmen:
a. kein anderes Unternehmen zur Teilnahme am Verstoss gezwungen hat und nicht die anstiftende oder führende Rolle im betreffenden Verstoss eingenommen hat;
b. den Wettbewerbsbehörden unaufgefordert sämtliche in seinem Einflussbereich liegenden Informationen und Beweismittel betreffend den Verstoss vorlegt;
c. während der gesamten Dauer des Verfahrens ununterbrochen, uneingeschränkt und ohne Verzug mit den Wettbewerbsbehörden zusammenarbeitet; und
d. seine Beteiligung am Verstoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbstanzeige oder auf erste Anordnung der Wettbewerbsbehörden einstellt.
3 Sie erlässt die Sanktion in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a nur, sofern die Wettbewerbsbehörden nicht bereits über ausreichende Informationen verfügen, um ein Verfahren nach den Artikeln 26 und 27 KG betreffend die angezeigte Wettbewerbsbeschränkung zu eröffnen.
4 Sie erlässt die Sanktion in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b nur, sofern:
a. nicht bereits ein anderes Unternehmen die Voraussetzungen für einen Erlass nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt; und