Vernehmlassungsvorlage - SVKG

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 8 Seiten

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251.5 Kartelle

b. Vergeltungsmassnahmen, die zur Durchsetzung der Wettbewerbsabrede vereinbart waren, nicht durchgeführt hat.

Art. 7 Maximale Sanktion

1 Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG).

2 Die maximale Sanktion wird für jeden Verstoss separat festgelegt.

3. Abschnitt: Vollständiger Erlass der Sanktion aufgrund der ersten Selbstanzeige

Art. 8 Voraussetzungen

1 Die WEKO erlässt einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 5 Absätze 3 oder 4 KG anzeigt und als Erstes:

a. Informationen liefert, die es den Wettbewerbsbehörden ermöglichen, ein kartellrechtliches Verfahren nach Artikel 27 KG zu eröffnen; oder

b. Beweismittel vorlegt, welche es der WEKO ermöglichen, einen Verstoss nach Artikel 5 Absätze 3 oder 4 KG festzustellen.

2 Die WEKO erlässt die Sanktion nur, wenn das Unternehmen:

a. kein anderes Unternehmen zur Teilnahme am Verstoss gezwungen hat und nicht die anstiftende oder führende Rolle im betreffenden Verstoss eingenommen hat;

b. den Wettbewerbsbehörden unaufgefordert sämtliche in seinem Einflussbereich liegenden Informationen und Beweismittel betreffend den Verstoss vorlegt;

c. während der gesamten Dauer des Verfahrens ununterbrochen, uneingeschränkt und ohne Verzug mit den Wettbewerbsbehörden zusammenarbeitet; und

d. seine Beteiligung am Verstoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbstanzeige oder auf erste Anordnung der Wettbewerbsbehörden einstellt.

3 Sie erlässt die Sanktion in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a nur, sofern die Wettbewerbsbehörden nicht bereits über ausreichende Informationen verfügen, um ein Verfahren nach den Artikeln 26 und 27 KG betreffend die angezeigte Wettbewerbsbeschränkung zu eröffnen.

4 Sie erlässt die Sanktion in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b nur, sofern:

a. nicht bereits ein anderes Unternehmen die Voraussetzungen für einen Erlass nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt; und