Vernehmlassungsvorlage - SVKG

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

KG-Sanktionsverordnung 251.5

b. die Wettbewerbsbehörden nicht bereits über ausreichende Beweismittel verfügen, um den Verstoss zu beweisen.

Art. 9 Form und Inhalt der Selbstanzeige

1 Die Selbstanzeige enthält die nötigen Informationen zum anzeigenden Unternehmen, zur Art des angezeigten Verstosses, zu den an diesem Verstoss beteiligten Unternehmen und zu den betroffenen bzw. relevanten Märkten. Die Selbstanzeige kann auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.

2 Das Unternehmen kann die Selbstanzeige in anonymisierter Form einreichen. Das Sekretariat regelt die Modalitäten im Einzelfall im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der WEKO.

3 Das Sekretariat bestätigt den Eingang der Selbstanzeige unter Angabe der Eingangszeit. Es teilt dem anzeigenden Unternehmen in den Fällen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums mit:

a. inwieweit es die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion nach Artikel 8 Absatz 1 als gegeben erachtet;

b. welche Informationen das anzeigende Unternehmen zusätzlich einzureichen hat, insbesondere um die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 zu erfüllen; und

c. im Falle einer anonymen Selbstanzeige, binnen welcher Frist das Unternehmen seine Identität offenlegen muss.

Art. 10 Verfahren bei mehreren Selbstanzeigen

Die Wettbewerbsbehörden prüfen später eingegangene Selbstanzeigen erst, wenn sie über früher eingegangene Selbstanzeigen nach Massgabe von Artikel 9 Absatz 3 befunden haben.

Art. 11 Entscheid über den vollständigen Erlass der Sanktion

1 Die WEKO entscheidet über die Gewährung des vollständigen Erlasses der Sanktion.

2 Die WEKO kann von einer Mitteilung des Sekretariats nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a nur abweichen, wenn ihr nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dem Erlass der Sanktion entgegenstehen.

4. Abschnitt: Reduktion der Sanktion aufgrund von weiteren Selbstanzeigen

Art. 12 Voraussetzungen

1 Die WEKO reduziert die Sanktion, wenn das Unternehmen: