Vernehmlassungsvorlage - SVKG
Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
251.5 Kartelle
Art. 3 Basisbetrag
1 Der Basisbetrag der Sanktion beträgt je nach Schwere und Art des Verstosses bis zu 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.
2In Abweichung von Absatz 1 kann eine andere Bemessungsgrundlage verwendet werden, wenn der nach Absatz 1 berechnete Basisbetrag die wirtschaftliche Bedeutung und potenzielle Schädlichkeit des Verstosses nicht widerspiegelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a. das Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz keinen Umsatz erzielt hat;
b. es durch den Verstoss auf den relevanten Märkten einen reduzierten Umsatz erzielt hat; oder
c. sich der Verstoss auf weitere als die relevanten Märkte auswirkt.
3In den Fällen von Absatz 2 können als Bemessungsgrundlage andere Umsätze als in Absatz 1 oder tatnahe Beträge verwendet werden, die die wirtschaftliche Bedeutung und potenzielle Schädlichkeit des Verstosses widerspiegeln, insbesondere
a. die Umsätze auf vor- oder nachgelagerten oder benachbarten Märkten;
b. ältere oder auf drei Jahre hochgerechnete Umsätze; oder
c. die Offertsumme.
4Die Wettbewerbskommission (WEKO) kann Pauschalsanktionen festlegen, wenn die Erhebung der Bemessungsgrundlagen nach Absatz 1 oder 3 einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde, namentlich:
a. wenn eine grosse Zahl von Unternehmen an einer Abrede teilgenommen hat; oder
b. nur ein geringfügiger Verstoss vorliegt.
Art. 4 Dauer
Dauerte der Verstoss mehr als ein Jahr, so wird der Basisbetrag für jedes angefangene Jahr mit einem Zuschlag von je bis zu 10 Prozent erhöht.
Art. 5 Sanktionserschwerende Umstände
1 Bei erschwerenden Umständen wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 erhöht, insbesondere wenn das Unternehmen:
a. wiederholt gegen das KG verstossen hat;
b. mit einem Verstoss einen Gewinn erzielt hat, der nach objektiver Ermittlung besonders hoch ausgefallen ist; oder
c. die Zusammenarbeit mit den Behörden verweigert oder versucht hat, die Untersuchung sonst wie zu behindern.