Vernehmlassungsvorlage - SVKG

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 8 Seiten

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251.5 Kartelle

Art. 21 Widerspruchsverfahren

1 Wird dem Unternehmen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Meldung keine Eröffnung einer Untersuchung nach Artikel 27 KG mitgeteilt, so entfällt für den gemeldeten Sachverhalt eine Sanktion nach Artikel 49a Absatz 1 KG.

2 Das Unternehmen wird nur für das in der Meldung beschriebene Verhalten von der Sanktion befreit. Das Sekretariat prüft nicht von Amtes wegen, ob die eingereichten Unterlagen zusätzliche Wettbewerbsbeschränkungen enthalten.

Art. 22 Fristen

1Die Frist nach Artikel 49a Absatz 4 KG zur Eröffnung einer Untersuchung nach Artikel 27 KG beginnt am Tag des Eingangs der vollständigen Meldung und endet mit Ablauf des Tages im übernächsten Monat, dessen Datum dieselbe Tageszahl trägt. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.

2Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundespersonalrecht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Regelungen zum Stillstand der Fristen nach Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 finden keine Anwendung.

3Die Frist nach Artikel 49a Absatz 4 KG ist gewahrt, wenn das Sekretariat die Mitteilung über die Eröffnung einer Untersuchung innerhalb der Frist versendet hat.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die KG-Sanktionsverordnung vom 12. März 20043 wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am […] in Kraft.

2 SR 172.021

3 AS 2004 1397