Vernehmlassungsvorlage - SVKG

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 8 Seiten

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KG-Sanktionsverordnung 251.5

2 Bei Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 5 Absätze 3 oder 4 KG wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 zusätzlich erhöht, wenn das Unternehmen:

a. zur Wettbewerbsbeschränkung angestiftet oder dabei eine führende Rolle gespielt hat; oder

b. zur Durchsetzung der Wettbewerbsabrede gegenüber anderen an der Wettbewerbsbeschränkung Beteiligten Vergeltungsmassnahmen angeordnet oder durchgeführt hat.

Art. 6 Sanktionsmindernde Umstände

1 Bei mindernden Umständen wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 reduziert, insbesondere wenn das Unternehmen:

a. die Wettbewerbsbeschränkung nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats der WEKO (Sekretariat), spätestens aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26–30 KG beendet;

b. wesentlich zur raschen Erledigung der Untersuchung beiträgt, insbesondere wenn es:

1. eine einvernehmliche Regelung abschliesst, oder

2. sich während der Untersuchung kooperativ verhält; oder

c. Vorkehrungen zur Vermeidung von Verstössen gegen das KG (kartellrechtliche Compliance-Programme) getroffen hat; ein kartellrechtliches Compliance Programm wird berücksichtigt, wenn:

1. es den Branchenstandards entspricht und der Grösse und der Geschäftstätigkeit des Unternehmens hinreichend Rechnung trägt,

2. es vor der Eröffnung der Untersuchung eingeführt wurde,

3. es zur Aufdeckung des Verstosses gegenüber den Wettbewerbsbehörden oder zu seiner Beseitigung geführt hat,

4. darin dargelegt wird, welche Ressourcen zu seiner Umsetzung erforderlich sind,

5. mit dem Programm das Risiko von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen identifiziert und bewertet sowie geeignete Massnahmen zur Risikoverringerung vorgesehen werden, insbesondere Schulungen, Meldemechanismen, Überwachungs- und Disziplinarmassnahmen,

6. die Umsetzung des Programms einer unabhängigen Person übertragen ist, die direkt der Geschäftsleitung berichtet, und

7. keine Person mit Organstellung in den Verstoss verwickelt war oder diesen gekannt hat.

2 Bei Wettbewerbsbeschränkungen nach Artikel 5 Absätze 3 oder 4 KG wird der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 reduziert, wenn das Unternehmen:

a. dabei ausschliesslich eine passive Rolle gespielt hat; oder