Vernehmlassungsvorlage - SVKG

Vernehmlassung 2026/12: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz · 8 Seiten

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251.5 Kartelle

a. seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 5 Absätze 3 oder 4 oder Artikel 7 KG anzeigt; und

b. Beweismittel vorlegt, welche der WEKO ermöglichen, einen Verstoss nach Artikel 5 Absätze 3 oder 4 oder nach Artikel 7 KG festzustellen.

2 Eine Reduktion ist nur möglich, wenn das Unternehmen die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b–d erfüllt.

3 Die Reduktion beträgt bis zu 50 Prozent des nach den Artikeln 3–7 berechneten Sanktionsbetrags. Massgebend ist die Wichtigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Verfahrenserfolg.

4 Die Reduktion beträgt bis zu 80 Prozent des nach den Artikeln 3–7 berechneten Sanktionsbetrags, wenn ein Unternehmen unaufgefordert Informationen liefert oder Beweismittel vorlegt über weitere Verstösse, die nach Artikel 49a Absatz 1 KG sanktionsbedroht sind.

Art. 13 Form und Inhalt der Selbstanzeige

1 Das anzeigende Unternehmen legt den Wettbewerbsbehörden die nötigen Informationen über sich, zur Art des angezeigten Verstosses, zu den an diesem Verstoss beteiligten Unternehmen und zu den betroffenen bzw. relevanten Märkten vor.

2 Das Sekretariat bestätigt den Eingang der Beweismittel unter Angabe der Eingangszeit.

Art. 14 Entscheid über die Reduktion der Sanktion

1 Die WEKO entscheidet über die Gewährung und die Höhe der Reduktion der Sanktion.

2 Legt das kooperierende Unternehmen der WEKO Beweismittel über die Dauer des Verstosses vor, von welchen diese keine Kenntnis hatte, so berechnet sie die Sanktion ohne Berücksichtigung dieses Zeitraumes.

5. Abschnitt: Reduktion der Sanktion aufgrund freiwilliger Leistungen

Art. 15 Zuständigkeiten

Ein Gesuch auf Reduktion der Sanktion aufgrund von freiwillig ausgerichtetem Schadenersatz, freiwillig ausgerichteter Genugtuung oder freiwillig herausgegebenem unrechtmässigem Gewinn ist einzureichen:

a. bis zur Übermittlung des Antrags des Sekretariats an die WEKO: beim Sekretariat;

b. nach der Übermittlung des Antrages des Sekretariats an die WEKO: bei der WEKO;

c. während der Hängigkeit eines Beschwerdeverfahrens: bei der Rechtsmittelinstanz;