Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten
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3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
3.1.1 Datenbekanntgabe im Tarifwesen für Pflegeleistungen
Die von den Genehmigungsbehörden im Tarifwesen benötigten Daten sind bei Pflegeleistungen praktisch dieselben wie bei den ambulant-ärztlichen Leistungen. Ein Grossteil der in Artikel 59f KVV aufgeführten Daten muss bereits heute von den Leistungserbringern im Pflegebereich3 gestützt auf Artikel 59a KVG sowie Artikel 30 KVV an das Bundesamt für Statistik (BFS) geliefert werden. Einige der aufgeführten Daten mögen für die Pflegeleistungen von geringerer Bedeutung sein. Die Aufzählung umschreibt aber das gesamte möglicherweise betroffene Datenspektrum. Es müssen nur diejenigen Daten bekanntgegeben werden, die für die Tarifierung jeweils relevant sind.
Die vorgeschlagene Regelung übernimmt deshalb weitgehend unverändert die bisher bestehenden Regeln für den ärztlich-ambulanten Bereich auch für die Pflegeleistungen, abgesehen von einzelnen spezifischen Anpassungen für die Pflegeleistungen:
- Der Begriff der «Spezialisierung» der Anzahl eingesetzter Leistungserbringer, bezieht sich insbesondere auf ärztliche Fachrichtungen. Er soll ergänzt und ersetzt werden durch die allgemeineren Begriffe des «Aus- und Weiterbildungstitels», die unter anderem ärztliche Fachrichtungen umfassen, aber auch weitere Aus- und Weiterbildungstitel beispielsweise im Bereich der Pflegeleistungen.
- Für den Bereich der Pflegeleistungen zu Hause ist der Begriff der «Konsultation» nicht immer passend, weil dieser in der bisherigen Praxis der Datenerhebung und -weitergabe sämtliche Leistungen umfassen kann, die von einem bestimmten Leistungserbringer für eine versicherte Person an einem Tag erbracht werden. Bei den Pflegeleistungen zu Hause kommt es möglicherweise gehäuft vor, dass zwei- oder mehrmals pro Tag verschiedene Hausbesuche notwendig sind. Um diese möglicherweise tarifrelevante Dimension (z.B. Wegzeiten) abzubilden, soll ergänzend die Anzahl Hausbesuche bekanntgegeben werden müssen.
- Selbständig tätige Pflegefachpersonen sollen von der Verpflichtung entbunden werden, die Gestehungskosten der Leistungen näher aufzuschlüsseln nach Personal-, Material-, Raum-, Kapital- und Investitionsaufwand sowie Abschreibungen.
Die übrigen Bestimmungen zur Art und Weise der Übermittlung der Daten sowie zur Bearbeitung und Aufbewahrung der Daten (Art. 59g-59i KVV) können unverändert auch für die Pflegeleistungen übernommen werden.
3 Hier ist von Leistungserbringern im Sinne des KVG die Rede, also beispielsweise von den Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause und den Pflegeheimen, und nicht von den einzelnen Personen, die diese Leistungserbringer beschäftigen. Die Pflicht zur Datenbekanntgabe betrifft die Leistungserbringer, nicht die von diesen angestellten Personen.