Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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Beschränkung vorsehen können, falls die Kosten je versicherte Person in dieser Kategorie oberhalb des gesamtschweizerischen Durchschnitts dieser Kategorie liegen. Zudem können sowohl Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe dbisals auch Buchstabe e KVG beschränkt werden. Die bisherigen Formulierungen der Vorbehalte für Pflegefachmänner und Pflegefachfrauen (Art. 49 Abs. 2 KVV) sowie für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 Abs. 2 KVV) werden im Lichte der Vereinheitlichung geringfügig angepasst. Bei den Bestimmungen zu den Ärztinnen und Ärzten (Art. 38 Abs. 2 KVV) sowie zu den Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen (Art. 39 Abs. 2 KVV), erfolgt eine geringfügige redaktionelle Anpassung der Formulierung vor dem Hintergrund der Vereinheitlichung sowie zur Präzisierung des Verweises auf Artikel 55a KVG. Neu wird dabei explizit auf Artikel 55a Absätze 1 und 6 KVG verwiesen.

3.1.5 Prüfung von Rechnungen für stationäre Leistungen durch die Kantone

Die vorgeschlagene Regelung enthält Bestimmungen zur Bearbeitung und Weitergabe der Rechnungsdaten zu stationären Behandlungen an die Kantone. Insbesondere wird die zuständige kantonale Stelle dazu angehalten, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundprinzipien sicherzustellen. Zudem wird die Frist präzisiert, innert der ein Kanton eine Rechnung, die er erhalten hat, beim Versicherer beanstanden muss.

3.1.6 Zahlungsmodalitäten Kantons- und Bundesbeitrag

Die Zahlungen für den Kantonsbeitrag sollen wöchentlich erfolgen. Leisten die Kantone ihren Beitrag nicht fristgerecht der GE KVG, müssen sie der GE KVG für verspätete Zahlungen einen Verzugszins bezahlen. Dieser beträgt 5 Prozent pro Jahr und orientiert sich damit an ähnlichen Verzugszinsen, die im Bereich der Krankenversicherung gelten.

Daneben muss auch der Bundesbeitrag an die Kosten der Versicherten im Ausland ohne Anknüpfungspunkt an einen Kanton geregelt werden. Die Regelungen sollen sich an denjenigen für den Kantonsbeitrag orientieren, der ein viel grösseres Finanzvolumen ausmacht als der vergleichsweise unbedeutende Bundesbeitrag. Da es sich um einen neuen Bundesbeitrag handelt, empfiehlt sich die Anlehnung an die Bundesbeiträge zur Prämienverbilligung. In der KVV wird wie beim Kantonsbeitrag nur die Frequenz der Bezahlung geregelt. Auch der Bundesbeitrag soll wöchentlich entrichtet werden.

3.1.7 Änderung anderer Erlasse

Der Risikoausgleich basiert auf den Kosten des Vorjahres. Im Jahr 2028 wird sich der prämienfinanzierte Teil der OKP-Kosten im Vergleich zum Vorjahr stark verändern. Um das Kostenniveau des Ausgleichsjahres zu erreichen, wird ein Teuerungsfaktor angewendet. Dieser ist in der VORA-EDI geregelt. Für die Berechnung des Risikoausgleichs des Ausgleichsjahrs 2028 muss die betreffende Bestimmung angepasst werden. Die entsprechende VORA-EDI-Revision wurde bereits angegangen (Link: Laufende Vernehmlassungen). Für den Solvenztest sind Anpassungen der ResV-EDI nötig. Sie wurden bisher noch nicht angegangen. Rechtzeitig auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens 2028 wird eine Änderung der Verordnung durchgeführt.