Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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orientieren können, müssen Effizienzprüfungen anhand von Betriebsvergleichen vorgenommen werden. Ohne eine einheitliche Kostenermittlung und Leistungserfassung hätten Betriebsvergleiche keine Aussagekraft.

- Um eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu ermöglichen, müssen die Kosten und Leistungen sachgerecht ermittelt werden. Das heisst, die tarifierten Leistungen müssen genau und eindeutig erfasst werden und die dafür angefallenen Kosten von den tariffremden Kosten abgegrenzt werden. Auch die Frage des Detaillierungsgrades der Leistungserfassung und Kostenermittlung ist unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit zu beurteilen.

- Kosten, die nicht direkt den erbrachten Tätigkeiten und Leistungen zugeordnet werden können (z. B. Verwaltungskosten, Overheadkosten), müssen transparent auf die erbrachten Tätigkeiten und Leistungen verteilt werden können.

Sowohl die Pflegeheime wie auch die Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause kennen bereits etablierte Branchenlösungen für die Kostenrechnung und Leistungserfassung. Bei den Pflegeheimen handelt es sich insbesondere um das Handbuch Kostenrechnung und Leistungsstatistik des Verbands CURAVIVA Schweiz, bei den Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause um das Finanzmanual des Verbands Spitex Schweiz. Dass diese Instrumente als etabliert erachtet werden können, ergibt sich einerseits durch die breite Anwendung bei den Leistungserbringern und andererseits, weil viele Kantone heute die Ermittlung der Kosten- und Leistungsdaten für die Bestimmung der Restfinanzierung bereits auf der Grundlage dieser Instrumente einfordern.

Die beiden erwähnten Branchenlösungen funktionieren nach den Grundprinzipien der Kostenrechnung und enthalten ebenfalls Vorgaben zur Leistungserfassung. Sie bieten damit eine Basis, die den Leistungserbringern grundsätzlich eine Kostenermittlung und Leistungserfassung nach den Vorgaben der VKL ermöglicht, wobei immer die konkrete Anwendung der einzelnen Leistungserbringer ausschlaggebend ist. Es hängt zudem insbesondere von den zukünftigen Tarifen ab, welche Leistungen erfasst werden und wie die Kosten abgegrenzt und umgelegt werden müssen. Je nach dem auf welche Struktur des Tarifs sich die Tarifpartner verständigen, kann daher ein Anpassungsbedarf des Handbuchs Kostenrechnung und Leistungsstatistik von CURAVIVA Schweiz und des Finanzmanuals von Spitex Schweiz entstehen. Die Verbände haben Prozesse und Gremien definiert, um die Branchenempfehlungen anpassen zu können.

Die Anforderungen an die Kostenermittlung und Leistungserfassung zwecks Erarbeitung von Pflegetarifen, wie beispielsweise die Definition der zu erfassenden Leistungen oder der zu führenden Kostenträger, sind weiter zu konkretisieren entsprechend dem Bedarf zur Entwicklung und Pflege der Tarife. Es obliegt den Tarifpartnern, sich auf eine sachgerechte und betriebswirtschaftlich bemessene Tarifstruktur nach den Vorgaben von Artikel 43 Absatz 4 KVG zu einigen. Die nach Artikel 47a Absatz 1 nKVG zu gründende Organisation für Pflegeleistungen wird auf Basis der vereinbarten Tarifstruktur die konkreten Anforderungen an die Kosten- und Leistungsdaten der Leistungserbringer definieren und entsprechende Vorgaben gegenüber den Leistungserbringern erlassen. Artikel 47a Absatz 5 nKVG erteilt dieser Tariforganisation für Pflegeleistungen die benötigten Kompetenzen, um die für die Tarifentwicklung notwendigen Daten der Leistungserbringer oder allenfalls auch der Versicherer einfordern zu können. Diese Anforderungen an die Kosten- und Leistungsdaten für die Entwicklung