Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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aushilfe gemäss dem europäischen Koordinationsrecht im Bereich der sozialen Sicherheit (Verordnung [EG] Nr. 883/2004), weshalb Artikel 36 KVV in diesen Fällen nicht zur Anwendung kommt. Nach bisherigem Recht (vgl. Art. 49a Abs. 1 und 2terKVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 KVV), bedeutet dies, dass ausserhalb der internationalen Leistungsaushilfe im ambulanten Bereich heute höchstens 200% der Kosten, im stationären Bereich allerdings nur 90% (2x45%) der Kosten derselben Behandlung in der Schweiz von der OKP übernommen werden.

Im Zuge der einheitlichen Finanzierung werden neu auch im stationären Bereich maximal 200% der Kosten übernommen, die in der Schweiz angefallen wären. Damit wird die einheitliche Finanzierung auch bei Behandlungen im Ausland kohärent umgesetzt. Eine Anpassung von Artikel 36 Absatz 4 KVV, welche den von der OKP übernommenen Betrag auf das einfache oder anderthalbfache beschränken würde, hätte nur ein geringes Sparpotential und würde zu einer nicht wünschenswerten Diskrepanz zur gleichlautenden Regelung in Artikel 17 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) führen. Eine solche Anpassung ist deshalb nicht sinnvoll.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Das Sozialversicherungsrecht der Europäischen Union (EU) sieht keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können weitgehend selbst über die Struktur, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Sozialversicherungssysteme bestimmen. Aufgrund der zu unterschiedlichen Systeme wurde kein Rechtsvergleich mit ausländischem Recht vorgenommen.

Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, und das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EFTA-Übereinkommen) regeln die Koordinierung der sozialen Sicherheit. Damit hat die Schweiz die Koordinierungsbestimmungen der EU, die in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 geregelt werden, gestützt auf Artikel 95a KVG übernommen. Gleichwertige Regeln wurden auch mit dem Vereinigten Königreich im Abkommen vom 9. September 2021 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich vereinbart, das seit dem 1. November 2021 angewendet wird.

Mit diesem europäischen Koordinationsrecht unterstehen Bezügerinnen und Bezüger einer schweizerischen Rente und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz. Diese Personen sind die einzige Kategorie von versicherten Personen mit Wohnsitz in der EU, der EFTA und im Vereinigten Königreich, die keinen Anknüpfungspunkt an einen Kanton haben und für die der Bundesbeitrag anwendbar ist.