Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten
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Insbesondere bei den Pflegeheimen wäre diese Gefahr gross. Für einen aussagekräftigen Vergleich muss davon ausgegangen werden können, dass Personen mit einem ähnlichen Pflegebedarf in dieselbe Pflegebedarfsstufe eingestuft werden. Wenn dies faktisch nicht der Fall ist – wovon derzeit mit dem Einsatz von unterschiedlichen und nicht kalibrierten Instrumenten auszugehen ist – und die effektiven Zeitaufwände der Fälle innerhalb derselben Pflegestufen aufgrund der Einstufung nach nicht vergleichbaren Massstäben, also nicht aus medizinisch-pflegerischen Gründen, stark divergieren, dann werden die darauf basierenden Analysen automatisch Verzerrungen beinhalten.
Die Ermittlung des Pflegebedarfs, die prospektiv vorgenommen wird, erfolgt grundsätzlich unabhängig von Tarifen für die Pflegeleistungen. Die Tarife stützen sich auf die Kosten der effektiv erbrachten Leistungen ab und nicht direkt auf die mit der Pflegebedarfsermittlung erhobenen Daten. Der ermittelte Pflegebedarf gibt jedoch die zu erwartende Art und die Dauer der Pflege für den konkreten Einzelfall an, die als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich angesehen werden kann und ist insofern auch für die Ermittlung von sachgerechten Tarifen relevant. Es wäre vorteilhaft, wenn eine Überprüfung der Einhaltung dieser WZW-Vermutung auf einfache Art möglich wäre. Die Pflegebedarfsermittlung gibt hingegen nicht vor, mit welchen Tarifen die Pflegeleistungen abgerechnet werden.
Da die Tarifierung der Pflegeleistungen grundsätzlich sowohl die Pflege zu Hause wie im Pflegeheim betrifft und unnötige Abgrenzungen zwischen diesen beiden Bereichen vermieden werden sollen, ist auch zu prüfen, inwieweit die Anforderungen an die Bedarfsermittlung in den beiden Bereichen vereinheitlicht werden können und wie erreicht werden kann, dass die Bedarfsermittlung in beiden Bereichen auf vergleichbare Weise erfolgt.
Es wäre denkbar, die Ergebnisse der Bedarfsermittlung durch verschiedene Instrumente einander anzugleichen, indem mit Zeitstudien deren Unterschiede erfasst werden und mit anschliessender Kalibrierung oder auch methodischer Angleichung der Instrumente versucht wird, vergleichbare Ergebnisse zu erzielen. Dieses Vorgehen entspräche einer Weiterführung der bereits bestehenden, aber noch nicht umgesetzten Anforderungen an die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen nach Artikel 8b KLV, verbunden mit einer eventuellen Ausweitung auf die Pflege zu Hause. Dieser Prozess ist jedoch, wie sich im Rahmen der Umsetzung der bestehenden Mindestanforderungen an die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen herausgestellt hat, aufwändig und auch langwierig. Letzteres ist besonders problematisch, da die Pflegeleistungen ab 2032 einheitlich finanziert werden sollen und als Vorbedingung dafür Tarife für Pflegeleistungen vorliegen müssen, die auf einer transparenten und einheitlich ermittelten Datenbasis entwickelt werden müssen. Die Tatsache, dass die Akteure wie vorgängig erwähnt die seit 2020 geforderten Zeitstudien noch nicht umsetzen konnten, zeigt, dass diese Option kaum erfolgsversprechend ist.
Eine grosse Zahl von Akteuren bevorzugt unabhängig von der Einführung der einheitlichen Finanzierung ein Einheitsinstrument als weniger aufwändige und rascher umsetzbare Lösung. Durch das Ausscheiden eines von drei verwendeten Instrumenten im Jahr 2028 entsteht zudem sowieso in diversen Kantonen und Pflegeheimen die Not-