Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/18: Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) und Totalrevision der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) – Umsetzung der Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zur einheitlichen Finanzierung der Leistungen · 52 Seiten

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3.1.2 Neue Aufgaben der GE KVG

Nach Artikel 18 Absatz 2sexiesnKVG hat die GE KVG den Kantonsbeitrag und den Bundesbeitrag nach Artikel 60 nKVG zu berechnen, zu erheben und nach Artikel 60a nKVG auf die Versicherer aufzuteilen. Zu diesem Zweck hat sie einen spezialisierten, autonomen Ausschuss, an dem die Kantone angemessen zu beteiligen sind, zu bilden. Durch eine Delegationsnorm wird der Stiftungsrat der GE KVG ermächtigt, ein Reglement über die Organisation des spezialisierten autonomen Ausschusses nach Artikel 18 Absatz 2sexiesnKVG zu erlassen. In der Verordnung wird explizit festgehalten, dass die Kantone und die Versicherer in die Erarbeitung des Reglements einzubeziehen sind.

3.1.3 Datenweitergabe von den Versicherern an die Kantone

Die Kantone haben verschiedene gesetzliche Aufgaben zu erfüllen (wie z.B. Zulassung und Aufsicht über die Leistungserbringer, Planung, Festlegung von Kostenzielen, Kontrolle Kostenentwicklung etc.). Dafür benötigen sie regelmässig aggregierte Daten zu den Gesamtkosten der vergüteten Leistungen nach Leistungserbringer. Da für die Aufgaben der kantonalen Aufsicht das Territorialitätsprinzip gilt, decken die erhaltenen Daten die auf dem Kantonsgebiet geleistete Tätigkeit der Leistungserbringer ab, unabhängig vom Wohnort der Person, die diese Leistungen in Anspruch nimmt.

Daher ist es wichtig, eine normative Unterscheidung vorzunehmen zwischen Daten der Versicherer, die dem BAG heute weitergegeben werden (Art. 28 KVV), und Daten, die den Kantonen künftig weitergegeben werden sollen. Artikel 28 KVV regelt ausschliesslich die Daten, die das BAG zur Erfüllung seiner Aufgaben nach KVG erhebt. Bei der Aufsicht über die Leistungserbringer behalten die Kantone auf ihrem Gebiet die Hoheit. Für die kantonalen Aufgaben werden andere Datenarten benötigt als diejenigen, welche für die Wahrnehmung der Aufgaben des BAG erforderlich sind. Die gesetzlichen Vorschriften über die Bekanntgabe der Daten der Versicherer an das BAG ermöglichen es bereits heute, Minimalanforderungen für die Datenbearbeitung festzulegen, die auch auf die Weitergabe der Daten der Versicherer an die Kantone angewendet werden können. Diese Anforderungen, die das BAG für die Datenaufbereitung bereits festgelegt hat (Art. 28 Abs. 7 KVV), können auch bei der Weitergabe der Daten an die Kantone herangezogen werden, damit aussagekräftige und vergleichbare Daten für Analysen vorhanden sind (Art. 28d Abs. 7 nKVV).

3.1.4 Zulassungsbeschränkung von ambulanten Leistungserbringern

Bei den Leistungserbringern, deren Zulassung der Kanton neu beschränken kann, muss in den Bestimmungen der KVV ein Vorbehalt bezüglich solcher kantonalen Beschränkungen aufgenommen werden. Es handelt sich bei Artikel 55b nKVG um eine Kann-Bestimmung, sodass es in der Kompetenz des Kantons liegt, zu entscheiden, ob er beim Eintreten einer der beiden im Gesetz genannten Voraussetzungen schlussendlich tatsächlich eine Beschränkung der Zulassungen vornehmen will.

Nach dem bisherigen Wortlaut von Artikel 55b KVG war eine Beschränkung der Zulassung nur möglich, falls die jährlichen Kosten für die Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG je versicherte Person in einem Kanton mehr als die jährlichen Kosten des gesamtschweizerischen Durchschnitts anstieg. Da der bestehende Artikel 55b KVG revidiert wird, erfolgt insofern eine Anpassung, als dass die Kantone nun zusätzlich auch eine